Finanzierung

Schuldiger gesucht

 

28.09.2006 | Redakteur/Autor: Güney Dr.S.

 

Nicht erst seit dem Zusammenbruch des Neuen Markts haben viele Kleinanleger ihr investiertes Geld verloren. Oft vertrauen Anlieger den Banken oder den viel versprechenden Hochglanzprospekten der Firmen bei einem Börsengang. Reelle Chancen als Anleger, das verlorene Geld zurückzuerhalten, haben Sie, wenn Sie Ihrer Bank ein Verschulden nachweisen können.

Wann haftet die Bank? Die von der Bank empfohlene Geldanlage erwies sich als Flop. Sie halten das Verhalten Ihres Kreditinstitutes in dieser Situation für pflichtwidrig und möchten den Schaden ersetzt haben. Die Bank weist alle Schuld von sich, beruft sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weist darauf hin, dass sie nicht für die Werthaltigkeit der Anlage haftet. Bei einer empfohlenen Geldanlage hat ein Anleger mehrere Möglichkeiten, Schadensersatz zu verlangen. Eine Bank haftet, wenn sie einen Kunden bei einer Kapitalanlage fehlerhaft berät, wichtige Tatsachen bei einer Emission von Wertpapieren (Aktien, Anleihen) nicht mitteilt (Prospekthaftung) oder mit einem unseriösem Vermittler von Kapitalanlagen zusammenarbeitet.

- Fehlerhafte Beratung: Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Sie als Kunden über die Risiken der von Ihnen ins Auge gefassten Geldanlage zu informieren. Die Bank muss sich dabei zunächst über Ihre Kenntnisse, Anlageerfahrungen und -ziele erkundigen. Zudem muss sie alle für Ihre Entscheidung zweckdienlichen Informationen erteilen. Dem Kreditinstitut ist es verboten, Ihnen den An- oder Verkauf von Wertpapieren zu empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht Ihren Interessen entspricht. Verstößt die Bank gegen diese Aufklärungspflicht, macht sie sich bereits jetzt gegenüber dem Anlieger schadensersatzpflichtig und haftet.

Empfiehlt die Bank Ihnen eine konkrete Anlage, ergeben sich für sie zusätzliche Pflichten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie an die Bank zwecks Beratung herantreten oder umgekehrt. Nach der Rechtsprechung muss eine Bank bei der Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über die Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft ermitteln und berücksichtigen. Die danach empfohlenen Anlageobjekte müssen diesen Kriterien Rechnung tragen. Verfügt die Bank bei der Beratung des Kunden nicht über die entsprechenden Kenntnisse hinsichtlich der empfohlenen Geldanlage, ist sie insbesondere verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen oder Sie vor einer konkreten Anlageentscheidung darauf hinzuweisen.

Die Dokumentation von Beratergesprächen ist wichtig

Wichtiger Tipp: Bei Beratungsgesprächen sollten Sie einen Zeugen mitnehmen und nach dem Gespräch den Inhalt der Unterredung genaustens schriftlich fixieren. Diesen Vermerk sollte der Zeuge dann mit Datum unterschreiben. Darüber hinaus sollten Sie die Kompetenz des Bankmitarbeiters dadurch überprüfen, dass Sie dessen Anlageempfehlung von einer anderen sachkundigen Person beurteilen lassen.

- Aktienspekulationen: Die Bank hat besondere Aufklärungs- beziehungsweise Beratungspflicht, wenn sie eine Wertpapierspekulation auf Kredit empfiehlt. Tritt beispielsweise das Kreditinstitut an Sie heran und bietet Ihnen aufgrund der günstigen Wertpapierentwicklung einen Kredit zur Durchführung von Aktiengeschäften an, kann das Kreditinstitut sich nicht darauf berufen, es habe lediglich den Kredit gewährt.

- Vermögensverwaltung: Dabei verwaltet das Institut Ihr Vermögen in Ihrem Namen, aber in eigener Kompetenz. Die Vermögensverwaltung erstreckt sich nicht nur auf Wertpapiere, sondern kann alle anderen Vermögenswerte umfassen, wie Grundstücke, Lebensversicherungen und auch Kunstgegenstände. Bei einer solchen Vermögensverwaltung obliegen der Bank ebenfalls die bereits genannten Aufklärungs- und Beratungspflichten. Sie muss Sie zwar nicht speziell über einzelne Werte aufklären und beraten, aber mit Ihnen vorab eine anleger- und anlagegerechte Strategie oder sogar Richtlinien erarbeiten. Bei diesen Richtlinien handelt es sich im Prinzip um eine Art Weisung des Anlegers gegenüber seinem Vermögensverwalter, die dieser einzuhalten hat. Bei einem Verstoß gegen die vereinbarte Anlagestrategie beziehungsweise -richtlinie stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu. Vereinbaren Sie beispielsweise die Geldanlage in Rentenwerte und investiert der Vermögensverwalter das Geld in Aktien, stehen Ihnen bei einem Schaden Ersatzansprüche zu.

Wichtiger Tipp: Legen Sie in der Vereinbarung mit der Bank genau fest, wie viel Geld Sie in welche Papiere investieren wollen. Empfehlenswert ist, die Anlageziele ausdrücklich und mit Ihren eigenen Worten in den Vermögensverwaltungsvertrag aufzunehmen.

Banken haften nicht bei der Objektfinanzierung

Vermittlung von Anlagen: Eine Bank haftet auch bei der Vermittlung eines Geschäfts durch Dritte. Beispielsweise finanziert die Bank ein steuerbegünstigtes Wohnungsprojekt, und dieses Objekt führt beim Anleger zu erheblichen Verlusten. In der Regel erfolgt der Vertrieb solcher Steuersparmodelle oder kreditfinanzierter Anlagemodelle durch so genannte Strukturvertriebsgesellschaften.

Diese Gesellschaften werben unter anderem dadurch, dass beispielsweise Banken die Kapitalanlage positiv beurteilen und unbürokratisch entsprechende Kredite gewähren. Oftmals sind diese Objekte überteuert. Die angesetzten Mieten sind überhöht und auf dem Markt nicht durchsetzbar. Eine Geldanlage ist daher nicht rentabel.

Banken haften grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich den Kauf eines solchen Objekts finanzieren. Eine Haftung kommt aber in den Fällen in Betracht, in denen die Banken mit den Vertriebsgesellschaften zusammenarbeiten und dabei einen eigenen wirtschaftlichen Erfolg erzielen.

Hilfreich für Anleger sind zwei kürzlich ergangene Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09. 04. 2002 AZ XI ZR 91/99). Nach diesen Entscheidungen können Immobilienkäufer, die den Immobilienkreditvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, diesen Vertrag auch nach Jahren widerrufen. Eine solche Haustürsituation liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verkäufer den Anleger von sich aus in seiner Privatwohnung oder am Arbeitsplatz aufsucht oder der Anleger in der Öffentlichkeit angesprochen wird und es dann zu einem Vertragsabschluss kommt.

Sollten Sie beispielsweise von einem Immobilienmakler oder Ähnliches und zu einem Kreditvertrag bei einer Bank überredet worden sein, sollten Sie bei Eintritt erheblicher Verluste von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob Ihnen nicht entsprechend der vorgenannten Entscheidung ein Anspruch auf Widerruf des Vertrags zusteht.

Was Sie bei einem Verlust beachten müssen: Damit Sie einen Anspruch geltend machen können, benötigen Sie die Abrechnungsunterlagen. Da die Geschäfte mehrere Jahre zurückliegen, haben die Kunden oftmals diese Unterlagen vernichtet. Ihnen steht als Kunde ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut über die von Ihnen durchgeführten Geschäfte zu. Dies gilt auch, wenn die handelsrechtliche Aufbewahrungs-frist abgelaufen ist. Ihre Bank kann sich dabei nicht darauf berufen, dass sie Ihnen bereits in der Vergangenheit die Abrechnungen übersandt hat. Für verbindliche Auskünfte bei besonders schwierigen Sachverhalten sollten Sie sich stets an einen Rechtsanwalt wenden.

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