05.03.2009 | Autor / Redakteur: Johannes Fiala und Peter A. Schramm / Jürgen Schreier

Der Gesetzgeber hat jetzt für ausnahmslos alle Unternehmen in Deutschland die Pflicht zum Insolvenzantrag eingeschränkt. So können auch Unternehmen, die eigentlich längst pleite sind, beruhigt weiter wirtschaften – bis sie den Zustand der Zahlungsunfähigkeit erreicht haben.
Deutsche Unternehmen dürften überschuldet weiter arbeiten, ganz ohne Konkurs. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift ist § 19 II der Insolvenzordnung (InsO), die nunmehr lautet: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Danach wäre sogar das Schneeballsystem eines Bernard L. Madoff fast noch ein solides Unternehmen gewesen, solange er noch genug neue Anleger gefunden hätte, mit deren Geld er die alten auszahlen konnte. Ähnliches könnten Lebensversicherer argumentieren: Sie müssten die Leistungen an ihre Kunden ja nicht mit dem Verkauf zwischenzeitlich teilweise fast wertloser, weil nahezu unverkäuflicher Papiere finanzieren, sondern könnten dazu das von anderen Kunden frisch eingezahlte Beitragsgeld dafür verwenden - vorausgesetzt natürlich, dass nicht zu viele Versicherte kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen wollen.
Die Änderung der Insolvenzordnung bedeutet zunächst einmal, dass jeder Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft, dessen Unternehmen in den Zustand der Überschuldung geraten ist, nicht mehr fürchten muss wegen versäumter Frist zur Insolvenzanmeldung bestraft zu werden oder mit seinem Privatvermögen zu haften. Wichtigste Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein unabhängiger Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine positive Prognose für die Unternehmensfortführung – tunlichst schriftlich – attestiert hat.
Daneben ist es ratsam, die Sanierung einzuleiten und eine juristische Begleitung sicherzustellen. Es kann nämlich bei Abschluß neuer Verträge durchaus zu Straftaten kommen, etwa einer betrügerischen Täuschung über die Zahlungsfähigkeit in der Zukunft.
Für Unternehmer oder Geschäftsleiter bietet sich somit eine Option, auch noch nach Eintritt der Überschuldung das eigene Geschäftsmodell zu überprüfen, unrentable Tätigkeiten einzustellen, und durch weitere Sanierungsmaßnahmen die Überschuldung zu beseitigen. Der Staat bekommt auch von überschuldeten Unternehmen weiterhin Steuerzahlungen. Im Nachteil sind, wenn es später doch noch zur Pleite kommt, jene Gläubiger, deren Forderungen nicht durch Kreditsicherheiten unterlegt worden sind.
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