31.10.2006 | Redakteur: Stéphane Itasse

München (si) - Die deutsche Industrie und Versicherungswirtschaft zahlen jedes Jahr viele Millionen Euro für Produktrückrufe, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Das ist das
München (si) - Die deutsche Industrie und Versicherungswirtschaft zahlen jedes Jahr viele Millionen Euro für Produktrückrufe, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Das ist das Fazit aus einem kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 429/04), wie die Münchener Anwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz berichtet.
In dem Verfahren ging es um die Frage: Ist ein Hersteller verpflichtet, fehlerhafte Teile oder ganze Produkte kostenlos auszutauschen – auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist? Entgegen einer zunehmenden Praxis, vor allem in der Automobilindustrie, lautet die Antwort nach Ansicht der Richter: nein.
Das Landgericht hatte über den Millionen-Regress eines Weltkonzerns gegen einen Zulieferer zu entscheiden. Wegen eines defekten Bauteils rief der Konzern viele Jahre nach Auslieferung Röntgengeräte zurück und setzte neue Bauteile ein. Die Kosten dafür wollte er an den Zulieferer weiterreichen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
„Die Entscheidung ist ein Meilenstein in einem der wirtschaftlich bedeutendsten Grundsatzstreite im deutschen Recht“, sagt Michael Molitoris, Experte für Produkthaftungsrecht bei Nörr Stiefenhofer Lutz, der die siegreiche Partei in dem Verfahren vertreten hat.
Die aus dem Deliktsrecht hergeleitete Pflicht zur Produktbeobachtung verpflichte nur zur Abwehr von Gefahren, die von den Produkten verursacht werden, nicht aber zum Austausch alt gegen neu, urteilten die Richter. Für die Erfüllung der Produktbeobachtungspflicht genügten daher Warnungen, Aufforderungen zur Stilllegung der Geräte und das Angebot zum kostenpflichtigen Austausch des Bauteils.
Einen Anspruch auf Wandelung alt gegen neu gebe es nur nach Gewährleistungsrecht und binnen einer Verjährungsfrist von zwei Jahren. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Wandelung aus Deliktsrecht würden gegen die Wertungen des Gewährleistungsrechts verstoßen.
„Die klaren Worte des Gerichts werden die überfällige Diskussion über Umfang und Grenzen der Herstellerpflichten zum Produktrückruf neu entfachen“, erwartet Molitoris. „Die wirtschaftliche Bedeutung der Grenze zwischen Haftpflicht und Kulanz für Industrie und Versicherungen ist kaum zu überschätzen.“
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