01.02.2007 | Autor / Redakteur: Matthias Schaefer / Jürgen Schreier
Das Versenden von Werbe-Mails ist für Unternehmen bekanntermaßen eine der kostengünstigsten und effektivsten Methoden des Direktmarketings. Aufgrund der noch immer zunehmenden Werbeflut stößt dies auf Seiten der Internetnutzer jedoch nicht immer auf Gegenliebe.
Inzwischen hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung geregelt. Im Grundsatz gilt: Die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist unzulässig, weil sie den Empfänger unzumutbar belästigt. Die Beweislast dafür, dass der Empfänger in den Erhalt der Werbung eingewilligt hat, trägt der Versender. Der Gesetzgeber hat sich damit auf das zuvor umstrittene „Opt-in-Prinzip“ festgelegt.
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Die Werbung per E-Mail kann auch dann zulässig sein, wenn sie im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt. In der Praxis wird diese Regelung jedoch häufig missverstanden, weil allein die bestehende Kundenbeziehung eben nicht ausreicht. Für weitere Rechtsunsicherheit sorgt zudem die Vorgabe des Gesetzgebers, dass sich das beworbene und das vom Kunden bereits nachgefragte Produkt ähneln müssen. Denn noch ist nicht geklärt, wann das (im rechtlichen Sinn) der Fall ist.
Immer wieder versenden Unternehmen daher an ihre Kunden Werbung per E-Mail, weil sie irrig davon ausgehen, dies sei bei Kundenbeziehungen per se rechtskonform. Nicht zulässig ist es daher beispielsweise, die E-Mail-Adresse eines Gewinnspielteilnehmers zu Werbezwecken zu verwenden. Ganz sicher kann sich letztendlich nur derjenige sein, der die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt hat.
Dies kann zwar wiederum mit einem nicht ganz unerheblichen Aufwand für das Unternehmen verbunden sein, lohnt sich aber in aller Regel. Denn andernfalls besteht die Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt oder von dem Betroffenen auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus ist eine Verschärfung der Sanktionen durch das bislang geplante „Anti-Spam-Gesetz“ zu erwarten.
– Nur vom Kunden mitgeteilte Adressen verwenden
– Nur zu Werbezwecken erhaltene Adressen verwenden
– Keine Adressweitergabe ohne Einwilligung
– Werbung nur für Produkte, die den an den Kunden bereits verkauften Produkten ähnlich (!) sind
– Möglichkeit der Abbestellung in jeder Werbe-Mail
– Belehrung in jeder Werbe-E-Mail, dass Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann
– Werbe-E-Mail als solche kenntlich machen
Dr. Matthias Schaefer (LL.M.) ist Rechtsanwalt in München.
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