02.02.2007 | Autor / Redakteur: Matthias Schaefer / Jürgen Schreier
Onlinepräsentation dienen Unternehmen nicht nur als Aushängeschild, sondern auch der Abgrenzung zu Wettbewerbern. Dementsprechend aufwendig fällt die Erstellung und Pflege des Onlineauftritts aus. In Anbetracht dieser zum Teil nicht unerheblichen Investitionen stellt sich die Frage nach dem Urherberrechtschutz, wenn man seine Arbeitsergebnisse auf fremden Webseiten wiederfindet.
Ganz allgemein setzt der urheberrechtliche Schutz das Bestehen eines Werkes voraus, das Urheberrechtsgesetz spricht insoweit von einer „persönlichen geistigen Schöpfung“. Erforderlich ist danach, dass das jeweilige Arbeitsergebnis ein gewisses Maß an Individualität und Originalität aufweist und sich dadurch von der Masse abhebt. Bei Webseiten bestehen insoweit verschiedene Anknüpfungspunkte: Hier kann der Schutz von einzelnen Inhalten bis hin zum gesamten Layout in Rede stehen.
Neben dem allgemeinen Schutz von redaktionellen Texten und Bildern bestehen auch internetspezifische Besonderheiten bezüglich des zum Abruf bereitgestellten Contents. So können beispielsweise umfangreichere Linksammlungen urheberrechtlich als Datenbank(werk) geschützt sein. Häufig werden Webgrafiken aufgrund eines falsch verstandenen Urteils des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 24. 8. 2004 – Az. 4U 51/04) als generell gemeinfrei gehalten. Diese Annahme kann sich jedoch als gefährlicher und im Konfliktfall kostspieliger Trugschluss erweisen.
Richtig ist zwar, dass das Gericht in diesem Einzelfall entschied, dass die ihm zur Beurteilung vorgelegten Grafiken mangels ausreichender Gestaltungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Eine pauschale Verneinung der Schutzfähigkeit von Webgrafiken lässt sich hieraus aber nicht ableiten.
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