Internetrecht

Webseiten urheberrechtlich schützen – Möglichkeiten und Grenzen

02.02.2007 | Autor / Redakteur: Matthias Schaefer / Jürgen Schreier

Der urheberrechtliche Schutz von Webseiten scheitert in der Praxis also häufig an der erforderlichen Gestaltungshöhe der Darstellung. Nur für wenige bleibt der Ausweg über die Anmeldung nach dem Geschmacksmusterrecht, da die Mehrzahl der abrufbaren Webseiten ständigen Änderungen unterliegen. Dagegen können die auf der Webseite abrufbaren Inhalte häufig urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.

Urherberrechtschutz

„Webseitenklau“ – Finger weg:

  • – Bilder und redaktionelle Texte sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt
  • – Ganze Webseiten können geschützt sein, sofern sie einen geistigästhetischen Gehalt aufweisen
  • – Der urheberrechtliche Schutz besteht auch ohne Copyright-Hinweis
  • – Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden nicht dadurch gemeinfrei, dass sie im Internet zum Abruf bereitgestellt werden.
  • – Schutzmechanismen im Quellcode schrecken zumindest „Gelegenheitsdiebe“ ab: Rechtsklick mit der Maus
  • verbieten; Ausdrucken der Webseiten unterbinden; Überlagern von Bildern mit einer transparenten Grafik, Einbinden von Bildern oder ähnliches auf anderen Webseiten per URL verbieten.

Dr. Matthias Schaefer (LL.M.) ist Rechtsanwalt in München.

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