02.02.2007 | Autor / Redakteur: Matthias Schaefer / Jürgen Schreier
Der urheberrechtliche Schutz von Webseiten scheitert in der Praxis also häufig an der erforderlichen Gestaltungshöhe der Darstellung. Nur für wenige bleibt der Ausweg über die Anmeldung nach dem Geschmacksmusterrecht, da die Mehrzahl der abrufbaren Webseiten ständigen Änderungen unterliegen. Dagegen können die auf der Webseite abrufbaren Inhalte häufig urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.
„Webseitenklau“ – Finger weg:
Dr. Matthias Schaefer (LL.M.) ist Rechtsanwalt in München.
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