WSI-Tarifarchiv
Befristete Arbeitszeitverkürzung ist oft tariflich geregelt
10.06.2009 | Redakteur: Jürgen Schreier
Neben der Kurzarbeit bieten tarifliche Regelungen zur befristeten Arbeitszeitverkürzung die Möglichkeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
Seit der Einführung der Vier-Tage-Woche bei Volkswagen im Jahr 1993, mit der rund 30000 Arbeitsplätze gesichert werden konnten, haben die Gewerkschaften in zahlreichen Branchen entsprechende Tarifbestimmungen vereinbart. Dies geht aus einer aktuellen Analyse von mehr als 30 Tarifverträgen hervor, die das WSI-Tarifarchiv jetzt vorgelegt hat.
„In vielen Branchen ist der Verkürzungsspielraum groß genug, um in erheblichem Umfang Beschäftigung zu sichern“, resümiert Dr. Reinhard Bispinck, der Leiter des WSI-Tarifarchivs. Allerdings sinkt in den meisten Branchen das Gehalt im gleichen Maße wie die Arbeitszeit. „Das begrenzt die Anwendbarkeit des Instruments. Wenn die befristete Arbeitszeitverkürzung bei der Beschäftigungssicherung künftig eine größere Rolle spielen soll, wäre ein verpflichtender Teillohnausgleich mehr als sinnvoll“, so Bispinck.
Die wichtigsten Tarifbestimmungen sind:
- Umfang der Arbeitszeitverkürzung: In den einzelnen Branchen und Tarifbereichen fällt der Umfang der möglichen befristeten Arbeitszeitverkürzung unterschiedlich aus (siehe Tabellen). Dabei reicht das Volumen der möglichen Arbeitszeitverkürzung von 6,75% bis zu 25% der Regelarbeitszeit. In Stunden ausgedrückt sind dies zwischen 2,5 und 10 Stunden bezogen auf eine Arbeitswoche. Weit verbreitet sind unter anderem Kürzungsmöglichkeiten um 5 Stunden wie in der Metall-, Eisen- und Stahl- und Druckindustrie. In einigen Branchen gibt es Korridor-Regelungen mit Spielraum zur Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit je nach wirtschaftlicher Lage.
- Gegenleistung: Das Ziel der Beschäftigungssicherung wird vielfach so konkretisiert, dass während der Laufzeit der Vereinbarung die von der Arbeitszeitverkürzung betroffenen Beschäftigten nicht betriebsbedingt entlassen werden dürfen.
- Teillohnausgleich: In wenigen Fällen ist ein Teillohnausgleich für die verkürzte Arbeitszeit vorgesehen – in der Eisen- und Stahlindustrie gestaffelt nach dem Volumen der verkürzten Arbeitszeit.
- Umlage von Sonderzahlungen: In anderen Fällen ist vorgesehen, dass andere tarifliche Leistungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) so umgelegt werden, dass eine Absenkung des monatlichen Entgelts verringert oder vermieden wird.
- Regelungsform: In den meisten Branchen sehen die Tarifverträge vor, dass eine befristete Verkürzung der Arbeitszeit in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann. In manchen Tarifbereichen ist die Zustimmung der Tarifparteien bzw. Gewerkschaften erforderlich. In einzelnen Bereichen ist auch ein Tarifvertrag als formale Regelungsgrundlage erforderlich.
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