28.09.2006 | Redakteur:
Im Falle einer Insolvenz drohen dem Firmenchef gravierende zivil- und sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Für den Fall einer bevorstehenden Insolvenz bietet das GmbH-Gesetz einen klaren rechtlichen Rahmen. An diesem Rahmen kann sich ein Geschäftsführer orientieren, damit alles in geordneten Bahnen verläuft. So weit, so gut. Das Problem ist allerdings, dass sich kaum ein Geschäftsführer je damit beschäftigt hat. Aus nahe liegenden Gründen: Schließlich führt man ein Unternehmen mit der Absicht, von Erfolg zu Erfolg zu eilen. Die Möglichkeit des Scheiterns findet sich nicht auf der Agenda. Um so gefährlicher ist es, wenn dann doch die Insolvenz eintritt und der Geschäftsführer nicht die leiseste Ahnung hat, wie er sich nun verhalten muss – und dass er sich unter Umständen bereits strafbar gemacht hat. Aber der Reihe nach: Das GmbH-Gesetz (GmbHG) sieht in seinen Paragrafen 64 und 84 vor, dass ein Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anmelden muss. Eine Frist, die jedoch in aller Regel überschritten wird: Dem Prinzip Hoffnung folgend, missachten Geschäftsführer sehr oft die deutliche Sprache der Zahlen und gehen erst zum Insolvenzrichter, wenn alle Kassen leer sind. Es ist jedoch sehr gefährlich, mit der Einreichung eines Insolvenzantrages zu lange zu warten. In der HaftungsfalleIn einer wirtschaftlichen Krise, zumal in der „Liquiditätskrise“, sieht sich der Geschäftsführer mit dem schlichten, aber schwer wiegenden Problem konfrontiert, dass er kein Geld mehr hat. Die ihm zur Verfügung stehenden liquiden Mittel reichen nicht mehr zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten aus – geschweige denn für längst überfällige Investitionen. Er kann Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern nicht mehr bezahlen. Auch Krankenkassen und Finanzämter üben sehr bald starken Druck aus.Allerdings kann sich der Geschäftsführer gemäß § 266a StGB strafbar machen, wenn er die Arbeitnehmerbeiträge nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger abführt. Allein deshalb wird der Geschäftsführer immer versuchen, zumindest die Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen. Sonst droht ihm zusätzlich die Gefahr, dass er die Arbeitnehmerbeiträge aus der eigenen Tasche zahlen muss. Denn die zuständige Krankenkasse kann den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen und ihm gegenüber eine Schadensersatzforderung in Höhe der nicht gezahlten Arbeitnehmerbeiträge geltend machen (§ 266a StGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB). Neuerdings kann gemäß § 266a StGB auch die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein. Ähnliches gilt im Hinblick auf die fälligen Steuerverpflichtungen. Dabei droht ganz besonders bei der Nichtzahlung von Lohnsteuern, jedoch auch bei der Nichtzahlung von Umsatz-, Körperschafts- oder Gewerbesteuern die persönliche Haftung des Geschäftsführers (§§ 34, 69 AO).Entweder alle – oder keinerBegleicht der Geschäftsführer jedoch irgendwelche Forderungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Unternehmen bereits insolvent war, gerät der Geschäftsführer in eine zusätzliche Haftungsfalle. Das deutsche Insolvenzrecht verlangt, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden. Und so ist es dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG gar nicht mehr erlaubt, einzelne Gläubiger zu befriedigen. Tut er es doch, kann er gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG persönlich zur Erstattung dieser Zahlungen an den Insolvenzverwalter verpflichtet werden, da die Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger in Höhe dieser Zahlungen geschmälert wurden. Zudem ist es sogar strafbar, einem Gläubiger in der wirtschaftlichen Krise der GmbH eine Leistung zu gewähren, die dieser nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 283c StGB).Der Schadensersatzanspruch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG wird im eröffneten Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Da die Geschäftsführer ihrer Antragspflicht im Regelfall viel zu spät nachkommen, belaufen sich die Schadensersatzforderungen zum Teil durchaus auf bis zu sechs- oder siebenstellige Beträge. Natürlich gerät der Geschäftsführer durch diese verschiedenen Haftungsrisiken in ein schier unauflösbares Dilemma. Zahlt er nicht, macht er sich strafbar und muss unter Umständen haften. Zahlt er doch - obwohl das Unternehmen faktisch bereits insolvent ist -, muss er dennoch haften. Dieses Dilemma kann der Geschäftsführer im Regelfall nur auflösen, indem er sofort (spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung) einen Insolvenzantrag einreicht, sodass er gar nicht erst in Verlegenheit gerät, sich „zwischen den Verboten“ entscheiden zu müssen. Der Geschäftsführer kann sich seiner Schadensersatzpflicht auch nicht mit dem Argument entziehen, es habe noch keine aktuelle Bilanz vorgelegen, so dass er die wirtschaftliche Krise nicht habe erkennen können. Ein Geschäftsführer muss deshalb laufend über die wirtschaftliche Entwicklung der von ihm vertretenen GmbH im Bilde sein. Dieselben Anforderungen an eine Kenntnis beziehungsweise ein „Kennen müssen“ gelten für eine Strafbarkeit gemäß § 84 Abs. 1 GmbHG (vorsätzlich verspäteter Insolvenzantrag) und § 84 Abs. 2 GmbHG (fahrlässig verspäteter Insolvenzantrag). Eine Ausnahme von der Schadensersatzpflicht gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG gilt ausschließlich für Zahlungen, die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar sind; solche Zahlungen sind jedoch auf enge Ausnahmefälle begrenzt. Bei diesen Ausnahmefällen handelt es sich hauptsächlich um Bargeschäfte, in denen ein unmittelbarer Austausch von Leistung und Gegenleistung (Geld gegen Ware beziehungsweise Dienstleistung) erfolgt. Als Faustregel kann man sich merken, dass in jedem Fall sämtliche Zahlungen auf ältere Verbindlichkeiten (älter als zirka zwei Wochen) zu einer Schadensersatzpflicht führen. Der Geschäftsführer kann sein Amt in dieser Zeit auch nicht niederlegen und sich dadurch der Verantwortung entziehen, da eine Amtsniederlegung zur sogenannten Unzeit nicht erlaubt ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass den Geschäftsführer bei einem verspäteten Insolvenzantrag weitere zivil- und strafrechtliche Konsequenzen erwarten. Die Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283 ff. StGB (insbesondere bei „Vermögensverschiebungen“ und die Verletzung von Buchführungs- und steuerlichen Pflichten) sind nur zwei Beispiele. Gravierend ist auch, dass ein Geschäftsführer, der sich gemäß §§ 283 ff. StGB strafbar gemacht hat, gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG für die Dauer von fünf Jahren nicht Geschäftsführer einer GmbH sein darf und somit für diesen Zeitraum amtsunfähig ist. Zusätzlich kann sich ein Geschäftsführer gemäß § 263 StGB wegen Betrug strafbar machen: Etwa dann, wenn einem Lieferanten die Zahlung zugesichert wird, obwohl der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt bereits billigend in Kauf nimmt, dass sein Unternehmen die Lieferung oder Dienstleistung niemals bezahlen können wird. Steht die Strafbarkeit des Betruges fest, so droht gleichzeitig die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Lieferanten (§ 263 StGB i.V.m. § 823 BGB). Doch damit nicht genug: Vor dem Eintritt der wirtschaftlichen Krise macht sich der Geschäftsführer schon dann strafbar, wenn er seinen Gesellschaftern nicht anzeigt, dass ein Verlust in Höhe des hälftigen Stammkapitals eingetreten ist (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Die tägliche Praxis zeigt, dass den betroffenen Geschäftsführern nicht bekannt ist, welche Haftungsgefahren im Einzelnen drohen. Allein deshalb ist die rechtzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens das „A und O“ für den Geschäftsführer, um Schaden von sich und den Gläubigern fern zu halten. Das Fazit aus den vorliegenden Fakten liegt auf der Hand: Der Geschäftsführer muss frühzeitig und entschlossen handeln.
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