26.07.2010 | Redakteur: Bernd Maienschein

Ein Transportunternehmen darf einen Gefahrgut-Fahrer, bei dem bei einer Kontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille festgestellt worden ist, fristlos kündigen.
Voraussetzung für die fristlose Kündigung des Gefahrgut-Fahrers: Der Fahrer war informiert und belehrt worden, dass für den Gefahrguttransport eine Promille-Grenze von 0,00 Promille gilt.
Diese Nachweispflicht erfüllen – so das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 19.3.2008 (Az: 7 Sa 1369/07) – Arbeitgeber, die Mitarbeiter jährlich schulen und im Arbeitsvertrag einen Hinweis auf eine fristlose Kündigung aufnehmen. In diesen Fällen ist die fristlose Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – wirksam, weil das Fahren von Gefahrgut unter Alkoholeinfluss
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