02.02.2007 | Autor / Redakteur: Matthias Schaefer / Jürgen Schreier
Wer über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss sich zwangsläufig auch mit den damit zusammenhängenden vertragstypischen Aspekten auseinandersetzen. Der Gesetzgeber hat inzwischen eine Reihe internetspezifischer Regelungen getroffen, um der dem Internet immanenten Anonymität entgegenzuwirken und das Vertrauen in den Online-Handel zu stärken.
Insbesondere im B2C-Bereich gelten strenge Anforderungen für das Vertragsrecht. Aber auch für B2B-Geschäfte gibt es rechtliche Vorgaben, die oftmals zu wenig Beachtung finden und daher nachfolgend erläutert werden sollen.
Zu den vorvertraglichen Pflichten des Anbieters im elektronischen Rechtsverkehr zählt insbesondere, dass er seinen Kunden vor Abgabe der Bestellung Eingabekorrekturhilfen bereitstellt. Hierfür ist ausreichend, wenn er alle relevanten Daten am Ende des Bestellvorgangs nochmals auf einer Seite zusammenfasst.
Dadurch ist es dem Kunden möglich, eventuell unrichtige Angaben zu erkennen und zu korrigieren. Des Weiteren ist der Kunde auch über die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsabschluss zu informieren. Dies lässt sich beispielsweise durch die Aufnahme einer Kopfzeile bewerkstelligen, in der die Abläufe nummerisch aufgelistet sind und der jeweils aktuelle Schritt hervorgehoben wird.
Daneben hat der Anbieter auch anzugeben, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen und ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist. Verstöße gegen diese vorvertraglichen Pflichten können wettbewerbsrechtlich (zum Beispiel durch eine Abmahnung) geahndet werden.
Entgegen eines weit verbreiteten Trugschlusses kommt ein Vertrag nicht schon mit der Bestellung des Kunden zustande. Dieser erklärt in diesem Rahmen lediglich das Vertragsangebot auf Grundlage der vom Anbieter im Internet bereitgestellten Informationen. Den Vertragsabschluss führt vielmehr der Anbieter selbst durch seine Annahmeerklärung herbei.
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