02.02.2007 | Autor / Redakteur: Matthias Schaefer / Jürgen Schreier
Zum Teil wird ihnen jeglicher Beweiswert abgesprochen, sofern sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Teilweise wird ihnen jedoch auch ein Anscheinsbeweis zugebilligt. Gleiches gilt für den Nachweis des Zugangs bei der sog. Lesebestätigung.
Insoweit verbleibt im Bereich des E-Commerce ein nicht unerhebliches Prozesskostenrisiko. Insgesamt empfiehlt sich daher ein sorgfältiges Dokumentenmanagement und eine penible Beachtung der rechtlichen Anforderungen für den elektronischen Rechtsverkehr.
Dr. Matthias Schaefer (LL.M.) ist Rechtsanwalt in München.
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