02.02.2007 | Autor / Redakteur: Matthias Schaefer / Jürgen Schreier
Die Vorschriften über die Anbieterkennzeichnung gehören inzwischen wohl zu den bekanntesten, aber nach wie vor am häufigsten missachteten Regelungen im Internet. Dies geschieht nicht immer aus böser Absicht, sondern vielfach, weil deren praktische und rechtliche Bedeutung einfach unterschätzt wird. Dabei können Verstöße mit einem Ordnungsgeld bis zu 50000 Euro geahndet werden.
Sinn und Zweck der Impressumspflicht ist es, dass Vertrauen der Nutzer in den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken. Dies soll durch solche Pflichtangaben gefördert werden, die den Anbieter aus der Anonymität des Internets entheben und für den Nutzer „greifbar“ machen. Zum Impressum ist dementsprechend jeder verpflichtet, der ein nachhaltiges Angebot im Internet unterhält. Dies trifft unzweifelhaft auf jede Firmenpräsentation zu.
Zu den Grundangaben gehören zwingend Name, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail- Adresse. Maßgebend ist die Ladungsfähigkeit der Anschrift, eine Postfachadresse ist daher nicht ausreichend. Bei Unternehmen ist daher auch die Angabe der Vertretungsberechtigten erforderlich. Bei mehreren Niederlassungen ist die Hauptniederlassung anzugeben. Soweit vorhanden, sind auch Angaben zum Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister sowie der Ust-ID-Nummer zwingend vorgeschrieben. Dies gilt auch für im Ausland registrierte Anbieter, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit im Inland entfalten.
In bestimmten Fällen bestehen je nach Art des Angebots weitere Pflichtangaben für den Anbieter, so zum Beispiel für Ärzte, Architekten, Steuerberater, Makler oder Versicherungsunternehmen. Sie sind gehalten, die zuständige Aufsichtsbehörde, die für sie geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen oder auch nähere Angaben zu ihrer Berufsbezeichnung anzugeben. Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote, wie beispielsweise Zeitungen und Verlage, haben zudem einen inhaltlich Verantwortlichen benennen.
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