02.02.2007 | Autor / Redakteur: Matthias Schaefer / Jürgen Schreier
Sie wuchsen in Reaktion auf ein fehlverstandenes Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 1998, wonach eine Haftung für fremde Inhalte bei nicht ausreichender Distanzierung bestehen soll, wie Unkraut aus dem Boden. Die rechtliche Relevanz solcher Erklärungen geht indes gegen Null. Denn bereits das LG Hamburg betonte damals zu Recht, dass gerade eine pauschale Distanzierung nicht ausreicht um sich einer Haftung zu entledigen.
Trotz zwischenzeitlich hohem Bekanntheitsgrad der Impressumspflichten mangelt es häufig an einer rechtskonformen Gestaltung. Dies beruht nicht immer nur auf mangelnder Sensibilität der Verantwortlichen für die Materie, sondern auch auf Unsicherheiten aufgrund sich widersprechender Urteile der Instanzgerichte. Im Bereich der „neuen Medien“
ist dies ein oft zu beobachtendes Phänomen, da noch immer viele Fragen rechtliches
Neuland bergen.
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Auch nur teilweise unvollständige Angaben können geahndet werden.
Mögliche Sanktionen:
– wettbewerbsrechtliche Abmahnung
– Ordnungsgeld bis zu 50000 Euro
Richtige Gestaltung:
– Eindeutige Bezeichnung
– Platzierung an markanter Stelle
– Orientierung am „One-and-two-Click“-Erfordernis
– Standardmäßige Schriftgröße und –typ
– farbliche Neutralität
– Programmierung in gängiger Auflösung
– Möglichkeit des Ausdrucks
Dr. Matthias Schaefer (LL.M.) ist Rechtsanwalt in München.
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