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Betriebsrat Bei manchen Personalgesprächen bleibt der Betriebsrat draußen
Der Betriebsrat muss nicht alles wissen. Und das sollte der Arbeitgeber auch wissen. Darauf macht das Unternehmer-Internetportal BWR-Media unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm aufmerksam.
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Danach hat der Arbeitnehmervertreter kein Recht, bei Personalgesprächen anwesend zu sein, in denen es um Arbeitsanweisungen oder sogar um Abmahnungen geht – auch wenn der betroffene Arbeitnehmer dies fordert. Die Begründung des Gerichts: In solchen Personalgesprächen würden nicht zwangsläufig auch Themen wie die Leistung oder die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung des Mitarbeiters erörtert, bei denen ein Teilnahmerecht des Betriebsrats bestehe. (Az.: 10 TaBV 67/07, LAG Hamm vom 19.10.2007)
In dem verhandelten Fall ging es um eine Mitarbeiterin eines Logistikbetriebs, die angeforderte Berichte nicht abgeliefert hatte und deshalb von ihrem Vorgesetzten zu einem Gespräch gebeten worden war. Die Anwesenheit des Betriebsrats lehnte er ausdrücklich ab. Daraufhin ging der Betriebsrat vor Gericht.
Mehr dazu im PDF „Schnell-Check: Wo Ihr Betriebsrat mitreden darf und wo nicht von A bis Z“ (Download siehe unten).
Stand vom 15.04.2021
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