Kommentar zum Lieferkettengesetz Das scharfe Schwert wird in Brüssel geschmiedet

Autor M.A. Manja Wühr

Das deutsche Lieferkettengesetz ist beschlossene Sache. Die Industrie spricht von einem „politischen Fiasko“. Ich sage, alles halb so wild – noch.

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Wichtige Rohstoffe für die Industrie werden unter prekären Bedingungen gewonnen. Im Kongo beispielsweise klopfen selbst Kinder Kobalterze aus Steinen. Mit dem Lieferkettengesetz will die Bundesregierung die Menschenrechte entlang der Wertschöpgungskette schützen.
Wichtige Rohstoffe für die Industrie werden unter prekären Bedingungen gewonnen. Im Kongo beispielsweise klopfen selbst Kinder Kobalterze aus Steinen. Mit dem Lieferkettengesetz will die Bundesregierung die Menschenrechte entlang der Wertschöpgungskette schützen.
(Bild: ©Adam Ján Figeľ - stock.adobe.com)

Verstaubte Kinderhände klopfen im Kongo mühsam wertvolle Erze aus dem Gestein. Erze, die neben Kupfer auch Kobalt enthalten – wesentlicher Rohstoff wiederaufladbarer Batterien. Während also in deutschen Großstädten zunehmend Kinder im schicken Elektro-SUV zur Schule gefahren werden, schuften viele Kinder aus Zentralafrika in illegalen Kleinstminen, die kaum mehr als enge und meist ungesicherte Schächte sind. Genau solchen menschenrechtswidrigen Zuständen sagt die Bundesregierung mit dem kürzlich beschlossenem Lieferkettengesetz den Kampf an. Es nimmt die großen Unternehmen in Deutschland in die Pflicht, Kinder- und Zwangsarbeit zu verhindern und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu garantieren. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sprach bei der Vorstellung des Entwurfs von einem „Gesetz mit Zähnen“. Die Industrie hält es für kaum umsetzbar. Doch schaut man auf die Pläne, die die EU-Kommission in Brüssel bespricht, zeigt sich, welches Gesetz besser zubeißen können wird.

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Lieferkettengesetz
Was gilt wann und für wen?

Kinder- und Zwangsarbeit sind laut BMZ die größten Menschenrechtsverletzungen bei Wirtschaftsaktivitäten weltweit. Das deutsche Lieferkettengesetz soll Unternehmen verpflichten, zu ermitteln, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit zu Menschenrechtsverletzungen führen kann und wie diese behoben oder minimiert werden können.

  • ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (600 Unternehmen)
  • ab 2024 für Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden
  • Sorgfaltspflichten sind nach dem Einflussvermögen der Unternehmen abgestuft
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft die Einhaltung des
    Gesetzes

Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Jährlich eine Risikoanalyse durchführen, um nachteilige Auswirkungen auf die
    Menschenrechte zu ermitteln
  • Risikomanagement (inkl. Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell
    negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte etablieren
  • Beschwerdemechanismus einrichten
  • Bericht veröffentlichen
  • Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich müssen umgehend beendet werden
  • Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer müssen beendet oder zumindest
    minimiert werden

Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern:

Sorgfaltspflichten gelten nur anlassbezogen

bei Kenntnisnahme einer Verletzung: Risikoanalyse, Konzept zur Minimierung und Vermeidung, Präventionsmaßnahmen verankern

Positionen der Industrie

Als Industrienation ist Deutschland stark in internationale Lieferketten eingebunden. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) geht davon aus, dass allein der Maschinenbau zu 28 Prozent von Vorleistungen aus anderen Ländern abhängig ist. Zudem ergab eine Studie im Auftrag der Bundesregierung, dass entlang der Wertschöpfungsketten auch im Maschinenbau besonders relevante Risiken zu finden sind.

Und so müssen sich nun auch Maschinenbauer die Gretchen-Frage stellen lassen: Wie hältst du es mit der Verantwortung in deiner Lieferkette? „Unsere Unternehmen haben ihr Geschäftsmodell nicht auf Kinderarbeit und Ausbeutung aufgebaut“, versichert VDMA-Hauptgeschäftsführer Thilo Brodtmann. Dann sollte ein Lieferkettengesetz die Branche nicht sonderlich fürchten. Und doch waren die Reaktionen teilweise heftig. Brodtmann sprach gar von einem „politischen Fiasko“. Nüchtern betrachtet, lässt sich die Kritik der Industrie in drei Punkte zusammenfassen:

  • Unklar: Industrievertreter kritisieren vor allem, dass das Gesetz die Sorgfaltspflichten nicht klar definiert. Gleichzeit müssen Unternehmen mit empfindlichen Strafen rechnen, sollten sie diesen nur unzulänglich nachkommen.
  • Bürokratisch: Unternehmen müssen ein umfangreiches Risikomanagement sowie umständliche Berichtspflichten implementieren.
  • Unfair: Mit dem deutschen Lieferkettengesetz würden vor allem deutsche Unternehmen belastet. Die Wirtschaft befürchtet daher Nachteile im internationalen Wettbewerb.

Was sind Sorgfaltspflichten?

Unklar definierte Sorgfaltspflichten muss die Industrie als Risiko empfinden. Das ist verständlich. Zumal wenn Strafen drohen. Der VDMA befürchtet, dass sich deutsche Unternehmen deshalb aus einigen Lieferbeziehungen zurückziehen werden. Ob das die Situation für die Arbeitsbedingungen in Risikoländern verbessert, kann durchaus bezweifelt werden. Schlussendlich bleibt abzuwarten, wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches die Einhaltung des Gesetzes überprüft, ihre Aufgabe gestalten wird.

Fakt ist, Menschenrechtsverletzungen finden meist am Anfang der Wertschöpfungskette statt. Einem Bereich also, der sich dem direkten Einfluss deutscher Unternehmen entzieht. Dem trägt auch das Lieferkettengesetz Rechnung: Unternehmen müssen bei mittelbaren Zulieferern nur handeln, wenn sie von Verstößen Kenntnis haben. Wie das aussehen kann, zeigt das Beispiel Kobalt. Ende 2018 hat sich beispielsweise BMW gemeinsam mit BASF und Samsung ein Pilotprojekt in der Demokratischen Republik Kongo gestartet. Ziel ist es, die Arbeits- und Lebensbedingungen im Kleinstbergbau zu verbessern. In einer Pilotmine, in der Kobalt mit nicht-industriellen Methoden abgebaut wird, soll dies erprobt werden.

Noch mehr Bürokratie

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen ächzen unter der Last der stetig wachsenden Papierberge. Mit dem Lieferkettengesetz sollen nun weitere Berichtspflichten, ein Risikomanagement sowie ein Beschwerdesystem hinzukommen. Das zu stemmen ist nicht leicht, aber für große Unternehmen durchaus leistbar. Schließlich müssen diese schon heute umfangreich berichten – seien es Quartals- oder Geschäftsberichte oder auch Nachhaltigkeitsberichte. Auch ist ihnen das Risikomanagement zum Schutz der eigenen Lieferkette nicht neu. Zudem sind auch Qualitätsmanagementsysteme weit verbreitet. Diese Systeme könnten dann um ein Modul für das Lieferkettengesetz erweitert werden. Mittlere und kleinere Unternehmen bleiben – unabhängig vom Risiko in ihren Lieferketten – davon erst einmal verschont. Die Pläne der EU gehen viel weiter. Auch kleine und mittlere Unternehmen, die an der Börse notiert oder in Risikosektoren tätig sind, bezieht der EU-Vorschlag ein.

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Lieferkettengesetz
Was umfasst ein rechtskonformes Risikomanagement?

Schluss mit Freiwilligkeit. Mit dem Lieferkettengesetz will Deutschland Spielregeln für die Liefer- und Wertschöpfungsketten festlegen. Ab 2023 gelten diese zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiter*innen. Ab 2024 dann für Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter*innen. Zentrales Element ist ein Risikomanagement. Folgende Maßnahmen muss es umfassen:

  • 1. Wer ist zuständig? Unternehmen müssen einen Verantwortlichen für Menschenrechte und Risikoanalyse festlegen.
  • 2. Durchführen einer Risikoanalyse – einmal im Jahr oder Anlass bezogen. Sie soll klären, wann, wo und wie das Risiko besteht gegen Menschenrecht oder Umweltauflagen zu verstoßen. Das gilt für das Unternehmen ebenso wie für direkte Zulieferer.
  • 3. Formulieren einer Grundsatzerklärung. Diese muss beschrieben wie das Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht nachkommen will, welche Risiken das Unternehmen für dich identifiziert hat und welche Erwartungen es an seine Mitarbeiter und Lieferenten hat.
  • 4. Erstellen eines Maßnahmenkatalogs – für den eigenen Geschäftsbereich sowie für direkte Zulieferer.
  • 5. Handeln bei Verstößen. Liegt die Verletzung von Menschenrechten oder Umweltvorgaben im eigenen Unternehmen vor, dann müssen diese behoben werden. Bei Zulieferern muss zumindest ein Plan vorlegt werden, wie die Verletzungen minimiert werden. Ein Abbruch der Geschäftsbeziehung sollte das letzte Mittel sein.
  • 6. Einrichten eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens. Es soll Personen ermöglichen, Risiken oder Verstöße eines Zulieferers oder im eigenen Unternehmen zu melden.
  • 7. Beschwerdeverfahren für Verstöße indirekter Zulieferer. Werden solche Verstöße gemeldet, muss das Unternehmen handeln: Risikoanalyse, Einleiten entsprechender Maßnahmen, Umsetzen eines Konzepts, um Verletzungen zu vermeiden oder zu minimieren.
  • 8. Jährlichen Bericht erstellen. Dieser soll dokumentieren, in wie weit das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten erfüllt.

Nationaler Alleingang

Die Menschenrechte entlang der Wertschöpfungsketten zu schützen, fordern Nichtregierungsorganisationen schon seit Jahrzehnten. Passiert ist wenig. Dass Deutschland nun im nationalen Alleingang deutschen Unternehmen strengere Regeln auferlegt als den Wettbewerbern aus Europa und der Welt, beschwört jedoch den Unmut der Industrie. Soll nun der deutsche Mittelstand richten, was der Politik in all den Jahren nicht gelang?

Hinzukommt, dass die EU derzeit ebenfalls an einem Lieferkettengesetz arbeitet. Die Vorschläge aus Brüssel gehen weit über das deutsche Gesetz hinaus. So soll es nicht nur für die großen Unternehmen, sondern auch für KMU gelten. Auch Unternehmen, die Zugang zum EU-Binnenmarkt haben wollen, selbst wenn sie außerhalb der EU ansässig sind, will das Gesetz in die Pflicht nehmen. Und wenn es nach dem Willen den EU-Kommission geht, sollen diese Pflichten nicht mehr allein Menschenrechte umfassen. Auch Bereiche „Umwelt“ und „Governance“ müssten dann von den Unternehmen geprüft, dokumentiert und gegebenenfalls behoben werden.

Fazit: Das Lieferkettengesetz nimmt mit deutsche Unternehmen in die Pflicht – aber eben nur die Großen. In dem Maße wie diese nun ihre Ansprüche an die Zusammenarbeit mit Lieferanten hochschrauben werden, müssen dann auch kleinere und mittlere Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen überarbeiten. Spätestens jedoch wenn das EU-Gesetz kommt, das dann auch ein zivilrechtliche Haftung beinhalten soll. Selbst eine strafrechtliche Haftung werde diskutiert. Doch ob ein weiterer Bericht, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Menschen verbessert, ist fragwürdig. Echtes Engagement vor Ort, wie in Fall der Pilotmine im Kongo, schon eher. Was meinen Sie? Schreiben Sie mir an manja.wuehr@vogel.de.

* Die Autorin arbeitet als Fachredakteurin „Management“ für die Vogel Communications Group.

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