Coronavirus Kurzarbeit - Voraussetzungen, Antrag und Berechnung

Autor Melanie Krauß

Aufgrund der Coronakrise hat die Regierung die Voraussetzungen für Kurzarbeit gelockert. Wie viel das Amt übernimmt und was Unternehmen beim Antrag beachten müssen.

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(Bild: ©Hyejin Kang - stock.adobe.com)

Eine wichtige Maßnahme, um die Handlungsfähigkeit und Liquidität der Unternehmen zu erhalten, ist die Kurzarbeit. Die Bundesregierung hat daher bereits reagiert und im Eilverfahren das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ eingeführt. Die neuen Regelungen sollen es den Unternehmen ab sofort ermöglichen, leichter und schneller an das Kurzarbeitergeld zu kommen. Sie gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Ziel der Bundesregierung ist es, dadurch Entlassungen von Mitarbeitern bei den Unternehmen zu vermeiden.

Durch das Gesetz wurden die folgenden Voraussetzungen angepasst:

  • Bisher war es erforderlich, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Unternehmen von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Grenze wurde nun auf 10 % der versicherungspflichtigen Beschäftigten gesenkt. Bei diesen muss wiederum mindestens ein Ausfall von 10 % des Gehalts vorliegen.
  • Bisher mussten die Beschäftigten in den Unternehmen zunächst ihre Arbeitszeitkonten belasten und Überstunden aufbrauchen, bevor Kurzarbeit beantragt werden konnte. Nun können Unternehmen bereits vorher Anspruch auf Hilfe anmelden. Die Mitarbeiter müssen keine Minusstunden machen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Arbeitgebern zudem vollständig die Beiträge zur Sozialversicherung für ausgefallene Arbeitsstunden.
  • Unternehmen können jetzt auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen.

Wie genau funktioniert Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit können Unternehmen die Arbeitsstunden der Beschäftigten reduzieren, also beispielsweise von 40 Stunden pro Woche auf 30 Stunden pro Woche. Die Gehaltsausfälle, die dadurch für die Mitarbeiter entstehen, werden teilweise durch die Arbeitsagentur kompensiert. Beschäftigte erhalten von ihr 60 % ihres Nettolohns für die entfallene Arbeitszeit, Beschäftigte mit Kindern sogar 67 %.

Im Beispiel würde das bedeuten, der Arbeitnehmer arbeitet nur noch 30 Stunden, also 75 % seiner üblichen Zeit. Er erhält weiterhin vom Arbeitgeber das Gehalt für 30 Stunden. Für die übrigen 25 % erhält er die Kompensationszahlung von der Agentur für Arbeit. Das entspricht 15 % seines Wochengehalts (60 % von den übrigen 25 %). Insgesamt erhält er somit weiterhin 90 % seines Gehalts. Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit finden Unternehmen eine Tabelle, mit der sich basierend auf dem Bruttoarbeitsentgelt das Kurzarbeitergeld berechnen lässt: https://bit.ly/3a2bWu7 .

Unternehmen müssen Kurzarbeit nicht für den gesamten Betrieb einführen. Stattdessen können sie die Maßnahme auch auf einzelne Betriebsabteilungen begrenzen. Zudem ist es möglich, die Arbeitszeit der Beschäftigten unterschiedlich stark zu reduzieren. Die einzige Voraussetzung: Es müssen mindestens 10 % der Mitarbeiter mit mindestens 10 % Ausfall betroffen sein. Die Obergrenze liegt bei 100 %. Es ist also auch möglich, den Betrieb komplett einzustellen und Kurzarbeitergeld zu beantragen.

So können Unternehmen einen Antrag stellen

Bevor ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann, muss es seine Entscheidung zunächst den betroffenen Mitarbeitern ankündigen. Dabei sollten unbedingt tarifliche Ansprüche, wie beispielsweise Ankündigungsfristen, beachtet werden. Gibt es einen Betriebsrat, kann das Unternehmen mit diesem eine Vereinbarung treffen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss zunächst jeder Beschäftigte, der von der Maßnahme betroffen ist, sein Einverständnis erklären.

Der nächste Schritt ist die Anzeige bei der der Agentur für Arbeit. Diese muss zwingend schriftlich erfolgen. Die dafür benötigten Formulare finden Unternehmen als PDF („Anzeige über Arbeitsaufsfall“) auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Sie können das Kurzarbeitergeld dort jedoch auch im e-Service-Portal beantragen. Wurde der Antrag bewilligt, müssen als nächstes die Auszahlungen berechnet werden. Dabei ist es empfehlenswert, auf einen Steuerberater oder entsprechende Software zurückzugreifen.

Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern wie üblich das Gehalt für bereits geleistete Arbeitsstunden aus. Er bezahlt zudem zunächst das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden. Dieses kann er sich jedoch anschließend wieder bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit erstatten lassen. Dazu muss er monatlich einen sogenannten Leistungsantrag (PDF “Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag”) stellen. Dieser muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem Abrechnungszeitraum bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Insgesamt kann ein Betrieb derzeit maximal für zwölf Monate Kurzarbeit genehmigt bekommen.

Kehrt der Betrieb wieder zur Vollarbeit zurück, prüft die Agentur für Arbeit nochmal abschließend die Abrechnungen. Unternehmen sollten also darauf achten, die Anträge gewissenhaft auszufüllen und die Arbeitszeit der Beschäftigten korrekt zu erfassen. Sonst kann es später zu Korrekturen und damit verbundenen Nachzahlungen kommen.

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