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In den USA gibt es sehr viele und sehr weitgehende Softwarepatente, da die Patenthürden niedriger sind als in Deutschland. Diese Patente erfassen oft auch Anwendungsformen, für die die Software, die diesen zugrunde liegt, eigentlich gar nicht gedacht war. Dies gilt vor allem für ältere Patente, die aufgrund der technologischen Entwicklung manchmal einen zweiten Frühling erleben. Die Inhaber dieser Patente nutzen diese Tatsache dann häufig aus und gehen gegen die Entwickler neuer Softwarelösungen wegen Verletzung ihrer Patentrechte vor.
Deutsche Unternehmen, die auf dem US-amerikanischen Markt tätig waren oder werden wollten, sahen sich daher oftmals der Gefahr von Patentverletzungsklagen durch Inhaber derartiger Patente ausgesetzt. Solche Verfahren sind in den USA sehr kostspielig und verursachen beim Beklagten nicht selten Kosten im siebenstelligen Bereich – unabhängig davon, ob er das Verfahren gewinnt oder verliert.
Grundlegende Änderung im US-Patentrecht
Bisher war es für deutsche Unternehmen nicht möglich, Software-Patente isoliert von einem solchen Verletzungsverfahren überprüfen zu lassen. Dies hat sich mit dem Änderungsgesetz zum US-Patentrecht (Leahy–Smith America Invents Act) seit September 2011 geändert. Nach diesem Gesetz können bereits erteilte Patente für Geschäftsmethoden („covered business method patents“) vor dem US-Patentamt (USPTO) nachträglich auf ihre Patentierbarkeit überprüft werden.
Einen entsprechenden Antrag können Unternehmen stellen, wenn sie aus dem entsprechenden Patent verklagt wurden oder beschuldigt werden, dieses Patent verletzt zu haben. Wird ein Verfahren eingeleitet, entscheidet das US-Patentamt in der Regel innerhalb eines Jahres. Es hat für die Bearbeitung solcher Verfahren eine spezielle Abteilung eingerichtet, das sogenannte Patent Trial and Appeal Board.
Bis September 2013 wurden dort 48 Anträge gestellt. Eine Zahl, die in Zukunft rasch steigen könnte, da nun die ersten Entscheidungen vorliegen. So hat der Software-Hersteller SAP erreicht, dass das US-Patent des Wettbewerbers Versata aufgehoben wurde. Die Begründung des US-Patentamts: Die Patentansprüche seien zu abstrakt. Für das patentierte Rechenverfahren sei ein Computer nicht erforderlich, da sich die Schritte auch mit Stift und Papier ausführen ließen. Einige Beobachter sehen in der Entscheidung des USPTO bereits eine generelle Abkehr von der Erteilung von Software-Patenten in den USA. Ob die Konsequenzen aber so weitgehend sein werden, bleibt abzuwarten.
Unabhängig davon hat das neue Verfahren für deutsche Unternehmen einen großen Vorteil: Wenn sie sich einer (potenziellen) Verletzung eines US-Patents ausgesetzt sehen, haben sie nun die Möglichkeit, dieses Patent in einem Amtsverfahren überprüfen zu lassen – und das ohne die enormen Kosten eines US-Gerichtsverfahrens. MM
* Sönke Popp ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in 40474 Düsseldorf, Tel. (02 11) 60 05 53 75, s.popp@heuking.de
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