Coronavirus So profitieren Sie von den neuen Steuererleichterungen

Autor Melanie Krauß

Um die Liquidität der Unternehmen zu unterstützen, hat die Bundesregierung verschiedene Steuererleichterungen beschlossen. Welche Anträge Unternehmen jetzt stellen sollten.

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Die Bundesregierung hat als Maßnahme in der Coronakrise verschiedene Steuererleichterungen für Unternehmen beschlossen.
Die Bundesregierung hat als Maßnahme in der Coronakrise verschiedene Steuererleichterungen für Unternehmen beschlossen.
(Bild: ©makibestphoto - stock.adobe.com)

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung kurzfristig verschiedene Steuererleichterungen beschlossen. Um von diesen zu profitieren, müssen Unternehmen einen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Das dafür benötigte Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ können Sie hier herunterladen.

Die neuen Regelungen im Überblick:

Zinslose Stundungen von Steuerzahlungen

Unternehmen können bei ihrem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Stundung von Steuerzahlungen stellen. Es fallen dafür weder Zinsen noch Säumniszuschläge an. Die Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Voraussetzung: Sie müssen belegen können, dass sie von den Auswirkungen des Coronavirus unmittelbar betroffen sind, beispielsweise durch Umsatzeinbußen oder Personalausfälle.

Anpassung von Vorauszahlungen

Bei vielen Unternehmen zeichnet sich zudem bereits jetzt ab, dass die Einkünfte in diesem Jahr niedriger sein werden als vor der Coronakrise erwartet. In diesem Fall können Unternehmen ebenfalls einen Antrag beim Finanzamt stellen, damit dieses die Steuervorauszahlungen entsprechend anpasst und heruntersetzt. Die Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen

Bis zum 31. Dezember 2020 sollen zunächst keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden. Unternehmen mit Steuerschulden können daher nun bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Aufschub der Vollstreckung stellen. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, werden erlassen. Aber Achtung: Ab dem 1. Januar 2021 kann das Finanzamt dann wieder auf der Matte stehen.

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