Gefährdungsanalyse Systematisch Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln und Schutzmaßnahmen ableiten
Die Gefährdungsbeurteilung in produzierenden Unternehmen ist ein zentrales Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Laut Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gefährdung an Arbeitsplätzen zu ermitteln und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen. Was dabei beachtet werden sollte, zeigt eine Handlungsanleitung.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind wesentliche Faktoren für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Wer seinen Betrieb erfolgreich führen will, muss deshalb vorausschauend und systematisch Gefährdungen ermitteln und zielgerichtet Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu deren Beseitigung oder wirksamen Minimierung ableiten. Dabei ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht für Arbeitgeber
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, durch die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über eine Dokumentation verfügen, aus der das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich ist. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, muss eine Dokumentation nicht erstellt werden, wenn ein Arbeitgeber zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf die tatsächlich vorhandenen Gefährdungen. Das heißt, Gefährdungen, die bereits durch Arbeitsschutzmaßnahmen wie Schutzeinrichtungen beseitigt wurden, müssen nicht erfasst und dokumentiert werden. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er kann jedoch fachkundige Personen, beispielsweise betriebliche Führungskräfte, mit der Durchführung beauftragen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine Beratungspflicht. Des Weiteren sollten die Sicherheitsbeauftragten des Betriebes und die betroffenen Beschäftigten oder deren Vertretungen (Betriebsrat) einbezogen werden.
Gefährdungsbeurteilungen sind durchzuführen:
- als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen;
- zur Aktualisierung bei allen betrieblichen Veränderungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beeinflussen können;
- nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen;
- bei Störfällen und Havarien;
- nach Instandsetzungsarbeiten, die Einfluss auf die Sicherheit haben;
- zur Ableitung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln und der Festlegung der Anforderungen an das Prüfpersonal;
- bei Änderungen des Standes der Technik oder neuen Rechtsvorschriften.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich für jeden Arbeitsplatz beziehungsweise jede Tätigkeit erforderlich. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Darüber hinaus sind personenbezogene Beurteilungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte wie Schwangere, Jugendliche, behinderte Arbeitnehmer vorzunehmen, um erforderlichenfalls an die besonderen Leistungsvoraussetzungen angepasste Schutzmaßnahmen festzulegen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind außer dem Hauptprozess auch die vor- und nachgelagerten Prozesse und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Neben dem Normalbetrieb ist zu prüfen, welche Gefährdungen zum Beispiel beim Einrichten und Erproben von Arbeitsmitteln, beim Inbetriebnehmen und Stillsetzen, bei Transportarbeiten, bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten oder bei Störungen und Ausfällen auftreten können.
Die zu beurteilenden Arbeitstätigkeiten abgrenzen
Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine konkreten Forderungen an die Vorgehensweise bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Mit TRBS 1111 steht eine Technische Regel zur Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung zur Verfügung, in der die Ablaufschritte der Gefährdungsbeurteilung, bezogen auf die eingesetzten Arbeitsmittel, beschrieben werden. Diese Ablaufschritte können ebenso der Beurteilung der Gefährdungen für Arbeitsplätze und Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden (Grafik).
Im Rahmen der organisatorischen Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung sind die mitwirkenden Personen zu bestimmen und in ihre Aufgaben einzuweisen. Vorliegende Dokumente wie Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkataster, Lärmmessprotokolle und Unfallstatistiken können direkt in die Gefährdungsbeurteilung eingebracht werden. Des Weiteren sollten alle Beschäftigten über die anstehende Gefährdungsbeurteilung, deren Ziele und die geplante Vorgehensweise informiert werden.
Ausgehend von der Betriebsstruktur sind die zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Arbeitstätigkeiten abzugrenzen. In der Praxis haben sich folgende Vorgehensweisen bewährt:
- Ortsfeste Arbeitsplätze werden arbeitsbereichs- und arbeitstätigkeitsbezogen beurteilt. Es werden zuerst die Gefährdungen für den Arbeitsbereich (beispielsweise Werkstatt, Büro, Lager) ermittelt und daran anschließend zusätzlich auftretende Gefährdungen an oder bei den Arbeitsplätzen.
- Nicht ortsfeste Arbeitsplätze, zum Beispiel auf Baustellen, werden berufsgruppenbezogen beurteilt.
Die Ermittlung der Gefährdungen erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsfaktoren unter Berücksichtigung:
- der möglichen Betriebszustände und der zutreffenden Vorschriften wie Technischer Regeln, beispielsweise TRGS, TRBS, TRBA, ASR,
- der Empfehlungen mit bewährten sicheren und gesundheitsgerechten Lösungen wie berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) oder Informationen (BGI) oder
- gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnissen, die den sogenannten Stand der Technik widerspiegeln.
Liegen keine Vorschriften oder Empfehlungen vor, ist eine Risikobewertung der ermittelten Gefährdungen vorzunehmen. Dabei ist auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gesundheitsschadens und der möglichen Schwere des Schadens einzuschätzen, ob das vorhandene Risiko akzeptabel ist.
Erfahrungen der Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeurteilung mit einbeziehen
Bei bestimmten Gefährdungen können Messungen erforderlich sein, zum Beispiel bei Gefahrstoffen, Lärm, Strahlung, Beleuchtungsproblemen oder physischen Belastungen. Des Weiteren sollten die Kenntnisse und Erfahrungen der Beschäftigten einbezogen werden. Bei der Bewertung der ermittelten Gefährdungen ist zu prüfen, inwieweit bereits getroffene Maßnahmen ausreichend sind oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Schutzmaßnahmen lassen sich aus den zutreffenden Rechtsvorschriften oder Empfehlungen mit bewährten sicheren und gesundheitsgerechten Lösungen oder gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ableiten. Bei der Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ist folgende Rangfolge zu Grunde zu legen:
- 1. Beseitigung der Gefahrenquelle,
- 2. technische Schutzmaßnahmen,
- 3. organisatorische Schutzmaßnahmen,
- 4. personenbezogene Schutzmaßnahmen.
Für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen sollten konkrete Termine und Verantwortliche festgelegt werden. Die Verantwortung für die Umsetzung trägt der Arbeitgeber. Die Wirkung der umgesetzten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen sowie zu den genannten Anlässen zu überprüfen. Die Maßnahmen sind zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn deren Wirksamkeit als nicht mehr ausreichend eingeschätzt wird oder wenn durch Weiterentwicklungen des Standes der Technik oder durch neue Arbeitsschutzvorschriften Anpassungen erforderlich werden.
Hinsichtlich der Dokumentation wird im Arbeitsschutzgesetz keine Form vorgeschrieben. Festgelegt ist, dass die Dokumentation das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen enthalten muss.
Dipl.-Ing. Marlies Kittelmann ist Leiterin der Gruppe 2.2 „Produkte, mechanische und elektrische Sicherheit“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in 01099 Dresden, Tel. (03 51) 56 39-54 20, kittelmann.marlies@baua.bund.de
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