Nachfolgeregelung Steuern sparen mit legaler Unternehmensstiftung
Wie kann ein Unternehmer verhindern, dass sein Lebenswerk durch Nachlassstreitigkeiten oder Entscheidung der Erben zunichte gemacht wird? Eine mögliche Antwort auf diese Frage kann in der Errichtung einer Unternehmensstiftung liegen.
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Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge Steuern sparen: Dazu muss man keineswegs nach Liechtenstein ausweichen. Es funktioniert auch ganz legal mit einer Stiftung „made in Germany“. Wird diese Stiftung mit einem gemeinnützigen Zweck errichtet, so können Zuwendungen im siebenstelligen Bereich von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden. Handelt es sich um Anteile an einem Unternehmen, etwa Geschäftsanteile einer GmbH oder Aktien eines Familienunternehmens, so lässt sich erreichen, dass die Stiftung die künftigen Unternehmensgewinne steuerfrei erzielt. Auch Erbschaft- oder Schenkungsteuer fallen nicht an.
Stiftung schützt vor Unternehmenszerschlagung
Der Stiftung einen Mehrheitsanteil am Unternehmen einzuräumen hat den Vorteil, dass die Erben oder Nachkommen, das Unternehmen (es können auch Liegenschaften sein), nicht mehr einfach verkaufen oder zerschlagen können. Es ist auch schwieriger sich als Erben gemeinsam über den letzten Willen des Erblassers oder der Erblasserin hinweg zu setzen.
Stiftungen, gerade, wenn sie gemeinnützig sind, neigen dazu, unternehmerische Entscheidungen vor dem Hintergrund eines langfristigen Unternehmens- und Stiftungserfolges zu fällen. Kurzfristige, regelmäßig risikoreichere, Strategien werden vermieden, was den Bestand des Unternehmens sichert.
Stiftung sichert die Versorgung der Unternehmerfamilie
An das Stiftungsvermögen kommen private oder unternehmerische Gläubiger nicht so einfach heran. Diese Abschottung ist die eine Seite der Medaille. Auf der anderen Seite fließen Dividenden oder Gewinnanteile steuerfrei in eine gemeinnützige Stiftung – der Staat sponsert damit die Gemeinnützigkeit. Dennoch können von Seiten der Stiftung eigene Erträge bis zu einem Drittel dem Unterhalt des Stifters oder seiner Familie diesen – ohne dass die Gemeinnützigkeit der Stiftung in Gefahr geraten würde.
Ohne qualifizierte Beratung geht es nicht
Allerdings gibt es keine fertigen Stiftungen von der Stange. Eine solche Stiftung ist ein Maßanzug. Spätere Reparaturarbeiten rühren oft daher, dass die Satzung nicht hinreichen ausgearbeitet wurde, notwendige gesellschafts- und steuerrechtliche Vorüberlegungen nicht umfassend erfolgen – oder der Stiftungsberater nebenbei noch Provisionen verdient, indem er gewisse Kapitalanlagen in die Stiftung vermittelt. Zahlreiche Anbieter von „Muster-Lösungen“ besitzen weder eine ausreichende Bonität, noch eine saubere Weste. Die Einholung professioneller Auskünfte über die Vertragspartner ist angeraten, eingeschlossen die Klärung von Versicherungsfragen
Form der Stiftung muss in Einzelfall geklärt werden
Ob eine Stiftung als „rechtsfähige Stiftung“ oder „als Treuhandstiftung“ errichtet werden soll, ist im Einzelfall zu klären. Das Problem der rechtsfähigen Stiftung sind nicht nur die regelmäßig höheren Gründungs- und laufenden Verwaltungskosten. Die rechtsfähige Stiftung unterliegt zudem der Stiftungsaufsicht, einer mitunter schwerfälligen Behörde.
Diesem Umstand kann man im Einzelfall aber auch positive Aspekte abgewinnen, besteht doch mit ihr von Rechtswegen eine kontrollierende Instanz, die zudem einer Amtshaftung bei Fehlverhalten unterliegen kann.
Dr. Johannes Fiala und Uwe Dörnbrack sind Rechtsanwälte in München.
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