Kurzarbeit

Besser den „Job auf Eis legen“ statt kündigen

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  • Der Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt, einseitig Kurzarbeit einzuführen, sondern muss sich dabei auf eine Rechtsgrundlage stützen. Dies kann eine tarifliche Regelung über die Einführung von Kurzarbeit sein. Existiert eine solche Regelung nicht oder wird im Unternehmen kein Tarifvertrag angewendet, so kann eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung als Rechtsgrundlage dienen.
  • Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbarem Ereignis beruht.
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein, das heißt andere Mittel müssen erschöpft sein. So müssen etwa Arbeitszeitguthaben aufgebraucht sein.
  • Die Kurzarbeitsphase muss von vorübergehendem Charakter und eine Wiederaufnahme zum Beispiel der Produktion mit den bestehenden Arbeitnehmern realistisch sein.
  • In Unternehmen mit Betriebsrat muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verkürzung der Arbeitszeit beachtet werden.
  • Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass für den jeweiligen Bezugsmonat bei mindestens einem Drittel der Belegschaft eines Betriebes ein Entgeltausfall von mindestens 10% eintritt.
  • Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis oder Arbeitnehmer, die einen Auflösungsvertrag geschlossen haben, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit ist schwierig

Kurzarbeit kann helfen, Betriebe vorübergehend finanziell zu entlasten und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Trotzdem können auch während der Kurzarbeitsphase Kündigungen nötig werden. „Will der Arbeitgeber die Kündigung in der Kurzarbeitsphase nicht zum Beispiel auf das Verhalten des Mitarbeiters, sondern auf betriebsbedingte Gründe stützen, muss er aber hohe Hürden nehmen“, sagt Ebener. „Denn die betriebsbedingten Gründe für eine Kündigung während einer Kurzarbeitsphase müssen über die Gründe hinausgehen, die nötig waren, um die Kurzarbeit einführen zu können. Vielfach schließen betriebliche oder tarifliche Regelungen betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeitsphase generell aus.“

Ob die Kurzarbeit ein geeignetes arbeitsmarktpolitisches Instrument ist, um die mangelnde Auslastung der Unternehmen durch die Finanzkrise sinnvoll zu überbrücken, wird sich erst in einigen Monaten zeigen.

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