Arbeitsrecht Bezugnahme auf Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 18. April 2007 (4 AZR 652/05) eine bereits im Jahr 2005 erfolgte Ankündigung wahr gemacht: Hat ein tarifgebundener Arbeitgeber
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 18. April 2007 (4 AZR 652/05) eine bereits im Jahr 2005 erfolgte Ankündigung wahr gemacht: Hat ein tarifgebundener Arbeitgeber gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern aus Gründen der Gleichbehandlung im Arbeitsvertrag auf den jeweils geltenden Tarifvertrag Bezug genommen, so wurde bisher davon ausgegangen, dass im Fall der Beendigung der Tarifbindung des Arbeitgebers bei keinem seiner Mitarbeiter noch Tarifverträge anzuwenden sind.
Grundsätzlich galt und gilt auch weiterhin: Ein Tarifvertrag findet auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn
1. beide Parteien tarifgebunden sind (Arbeitgeber = Mitglied im Arbeitgeberverband und Arbeitnehmer = Gewerkschaftsmitglied);
2. sich ein Arbeitgeber im Anstellungsvertrag verpflichtet, Tarifverträge anzuwenden oder
3. ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Für eine so genannte „Gleichstellungsabrede“, also die vollständige Gleichstellung von tarifgebundenen (also gewerkschaftlich organisierten) Arbeitnehmern und deren nicht tarifgebundenen Kollegen reichte bisher im Arbeitsvertrag die bloße Bezugnahme auf den Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung aus.
Die Tarifbindung eines Arbeitgebers endet, wenn er aus dem für ihn zuständigen Arbeitgeberverband austritt. Das gilt aber nicht für so genannte für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, diese gelten nicht aufgrund der Tarifbindung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Welche Auswirkungen der Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband auf die jeweiligen Arbeitsverträge hat, ist nunmehr neu geregelt worden. Früher bedeutete der Austritt, dass der Tarifvertrag sowohl für die tarifgebundenen als auch die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht mehr galt.
Für alle Arbeitsverträge, die nach dem 1. Januar 2002 mit nicht tarifgebundenen Mitarbeitern unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen wurden, wird die Geltung der Tarifverträge nur noch dann durch den Austritt des Arbeitgebers aufgehoben, wenn der Wortlaut des Vertrages oder die Begleitumstände bei Vertragsschluss darauf hinweisen, dass eine vollständige Gleichstellung mit den tarifgebunden Arbeitnehmern gewollt ist.
Für alle Verträge, die nach dem 11. Januar 2002 abgeschlossen wurden, gilt also: Will der Arbeitgeber für den Fall, dass seine Tarifbindung endet, auch bei nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitern nicht mehr an Tarifverträge gebunden sein, so muss er im Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hinweisen. Unterlässt er dies und ergibt sich auch aus den Begleitumständen nichts anderes, gelten aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag trotz des Austritts des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband Tarifverträge in der jeweiligen Fassung für das Arbeitsverhältnis weiter.
Zur Verdeutlichung eine Tabelle: Hierbei ist Arbeitnehmer A selbst Mitglied einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer B ist nicht tarifgebunden, hat aber im Vertrag die Bezugnahme auf den Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung und zwar ohne Hinweis auf ein vollständige Gleichstellungsabrede. Paradoxerweiser gilt in der oben beschriebenen besonderen Konstellation damit für die Nichtgewerkschaftsmitglieder der Tarifvertrag länger als für Gewerkschaftsmitglieder.
Kirsten Weigmann ist Rechtsanwältin in 30559 Hannover, Tel. (0511) 8986886-0, Fax (0511) 8986886-6
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