Brennschneiden an Hohlkörpern erfordert besondere Vorsicht
Schweiß- und Schneidarbeiten an geschlossenen Hohlkörpern erfordern besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung der Arbeiten. Sie können immer gefährlich sein. Ein Unfall mit tödlichem Ausgang macht das...
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Schweiß- und Schneidarbeiten an geschlossenen Hohlkörpern erfordern besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung der Arbeiten. Sie können immer gefährlich sein. Ein Unfall mit tödlichem Ausgang macht das noch einmal deutlich. Fachkenntnisse, Umsicht und Verantwortung sollten deshalb das Handeln bestimmen. Zu den Sicherheitsmaßnahmen zählt unter anderem, dass man den Behälter vor den Arbeiten entleeren und reinigen sollte.Gefahren, die das autogene Brennschneiden begleiten, sind bekannt und oft beschrieben worden. Unkontrollierter Funkenflug löst Brände aus, Flammenrückschläge führen zu Zerstörungen und unverbrannte Brenngas-Sauerstoff-Gemische zu Explosionen. Der Einsatz des Brennschneidens erfordert deshalb Fachkenntnisse, Umsicht und Verantwortung. Besonders gefährlich kann es werden, wenn Brennschneidarbeiten an geschlossenen Hohlkörpern ausgeführt werden sollen. Wird dieses Verfahren bei Arbeiten an derartigen Anlagen eingesetzt, die in Betrieb sind oder in Betrieb waren, muss ein eindeutiger Nachweis darüber vorhanden sein, dass mit diesen Arbeiten keine giftigen Stoffe austreten können, keine thermischen Zersetzungen möglich sind, bei denen gefährliche Stoffe entstehen und dass Brände oder Explosionen sicher verhindert werden. Gefährliche Arbeiten nur unter AufsichtDer § 31 der Unfallverhütungsvorschrift VBG 15 ,,Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" bezieht diese Arbeiten auf ,,Behälter mit gefährlichem Inhalt" und erklärt, dass als Behälter zum Beispiel Tanks, Silos, Fässer, Apparate, Rohrleitungen und Kanäle gelten. Im § 31 Abs. 1 ist festgelegt: ,,Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schweißarbeiten an Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben können, unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachkundlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Schweißarbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er das sichere Arbeiten an diesen Behältern beurteilen kann."Ein Unfall mit tödlichem Ausgang ist der Anlass, darauf aufmerksam zu machen, wie wichtig es ist, dass besonders bei Schweiß- oder Schneidarbeiten an geschlossenen Hohlkörpern alter Anlagen die Möglichkeit von Gefahren in Betracht gezogen werden muss und dass Fachkenntnisse, Umsicht und Verantwortung das Handeln bestimmen sollen.Ein 46-jähriger arbeitsloser Mann mit der Berufsausbildung als Klempner und Installateur hatte offensichtlich die Idee, bei Abrissarbeiten auf einer Baustelle für die Rekonstruktion eines Wohnhauses Stahlrohre als Schrott zu gewinnen. Die Rohre, die zu einer tragenden Konstruktion eines Garagentraktes des Nebengebäudes gehörten, hatten einen Durchmesser von 80 mm und waren teilweise durch ein Innenrohr doppelwandig. Nach mehreren Brennschnitten mit Acetylen und Sauerstoff aus einer Kleinflaschenanlage, die ohne Komplikationen ausgeführt wurden, kam es an einer doppelwandigen Rohrstütze plötzlich zu einer Explosion. Die Explosion war so heftig, dass der Mann schwere Verletzungen erlitt (Verbrennungen dritten und vierten Grades, Zertrümmerung des Kopfes und teilweiser Abriss der rechten Hand), die ihn sofort töteten.Bei der Auswertung des Unfalls konnte nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ob der Mann, der seit einem Jahr arbeitslos war, einen Auftrag für diese Arbeiten hatte. Von dem mit den Abrissarbeiten beauftragten Unternehmen wurde ein eigenständiges Handeln angegeben. Der Mann war im Besitz eines Schweißerpasses. Damit hatte er Kenntnisse im Arbeitsschutz, die die Schweißtechnik betreffen. Ob er auch in der Beziehung zu diesen gefährlichen Arbeiten ausreichend sachkundig war, ist nicht anzunehmen.Die Untersuchungen des tödlichen Unfalls ergaben keine eindeutigen Hinweise, die die Ursache für die Explosion erklären konnten. Eine erste Annahme, dass sich vor dem Anschnitt des Innenrohres ein explosives Brenngas-Sauerstoff-Gemisch gebildet haben könnte, konnte nicht bestätigt werden, kann aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. In einer kriminaltechnischen Untersuchung konnte auch kein Stoff nachgewiesen werden, der im Inneren der beiden Rohre zu dieser gewaltigen Explosion hätte führen können.Mit dem Ergebnis der Untersuchungen ist selbst für Fachleute die Antwort auf die Frage offen geblieben, wie es zu diesem schweren Unfall kommen konnte. Drei Aspekte sind für die Beurteilung des Unfalls trotzdem wichtig: Erstens konnte im Interesse der Hinterbliebenen des Verunglückten nicht eindeutig geklärt werden, ob für diese Arbeiten überhaupt ein Auftrag vorlag, oder ob der Mann eigenständig gehandelt hatte. Ein schriftlicher Auftrag mit Hinweisen auf Gefahren lag jedenfalls nicht vor.Arbeiten an Altanlagen sind besonders gefährlichZweitens ist es wichtig, darauf aufmerksam zu machen, dass Schweiß- oder Schneidarbeiten an geschlossenen Systemen immer gefährlich sein können. Das betrifft besonders Altanlagen, auch wenn auf den ersten Blick keine Gefahren vermutet werden. Müssen derartige Arbeiten ausgeführt werden, sind Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und auch einzuhalten, die Unfälle ausschließen. Die Gefahren und notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit müssen nicht nur den Sachkundigen bekannt sein. Sie sind in der Durchführungsanweisung zum § 31 der Unfallverhütungsvorschrift VBG 15 ,,Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" erklärt. Drittens ist es erforderlich, dass Festlegungen für die Sicherheit Bestandteil des Arbeitsauftrages sind und dem Arbeitsausführenden in schriftlicher Form zur Kenntnis gegeben werden.Die Durchführungsanweisung zum § 31 der Unfallverhütungsvorschrift VBG 15 verlangt: Die Sicherheitsmaßnahmen umfassen in der Regel das Entleeren und Reinigen des Behälters sowie eine flammenerstickende Schutzfüllung während der Schweißarbeiten, gegebenenfalls auch gefahrlose Abführung von gesundheitsgefährdenden Stoffen. Die Eigenschaften des Behälterinhalts können zum Beispiel folgende Maßnahmen beim Entleeren und Reinigen erfordern:- Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen, - Potenzialausgleich zum Vermeiden elektrostatischer Aufladungen, - funkenfreies Öffnen der Verschlüsse, - Verwendung funkenfreier Entnahmeeinrichtungen, - Verwendung geeigneter Auffangbehälter.Eine flammenerstickende Schutzfüllung ist erforderlich bei Behältern, die zum Beispiel explosionsgefährliche oder entzündliche Stoffe enthalten haben. Die Schutzfüllung kann zum Beispiel aus Wasser, Stickstoff oder Kohlendioxid bestehen.