Finanzen Das bedeuten die aktuellen Änderungen beim Insolvenzrecht

Quelle: Pressemitteilung von Falkensteg

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Befristete Erleichterungen im Insolvenzrecht sollen Unternehmen mehr Zeit verschaffen, um auf die derzeitigen Krisen zu reagieren. Was das genau bedeutet, weiß Sebastian Wilde, Partner der Restrukturierungsberatung Falkensteg.

Mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung gehen auch gewissen Veränderungen im Insolvenzrecht einher. (Bild:  slasnyi - stock.adobe.com)
Mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung gehen auch gewissen Veränderungen im Insolvenzrecht einher.
(Bild: slasnyi - stock.adobe.com)

Bei den Neuerungen geht es im Wesentlichen um Insolvenzanträge, die wegen Überschuldung gestellt werden müssen. Das neue „Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) ist am 9. November 2022 in Kraft getreten. Es soll vor allem in ihrem Kern gesunden Unternehmen helfen, die wegen der aktuellen explodierenden Energie- und Rohstoffpreise nicht mehr sicher planen können.

Mit dem Gesetz wurde unter anderem der Planungszeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt. Bisher musste ein Unternehmen einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen, wenn

  • das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und
  • keine positive Fortführungsprognose vorliegt.

Für diese Fortführungsprognose wurde bisher in einem Zeitraum von zwölf Monaten geprüft, ob das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, seine fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen. Jetzt muss die Fortführungsprognose nur noch für vier Monate erstellt werden.

„Derzeit ist eine Prognose mit realistischen Prämissen über ein Jahr kaum haltbar. Somit ist der Viermonatszeitraum der richtige Schritt“, sagt Sebastian Wilde, Partner der Restrukturierungsberatung Falkensteg. „Wichtiger ist aber, dass die Unternehmen überhaupt eine Planung aufstellen und darin die Entwicklung der Ein- und Ausgabenseite darstellen.“

Acht statt sechs Wochen für den Insolvenzantrag

Weiterhin sieht die neue Regelung vor, dass der Insolvenzantrag innerhalb von acht anstatt wie bisher sechs Wochen beim Amtsgericht gestellt werden muss. Mit dem Gesetz sinkt zudem die Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung. „Durch eine belastbare Planung und eine kürzere Prognosefrist wird das Risiko entschärft, dass im Nachhinein aus einer ambitionierten Planung, die sich teilweise auf unsichere Annahmen stützen muss, eine haftungsträchtige Insolvenzverschleppung wird“, erklärt Sanierungsexperte Wilde.

Zu beachten sei jedoch, dass die Antragsfrist nur in Anspruch genommen werden darf, sofern eine berechtigte Annahme zur Beseitigung der Überschuldung oder Herstellung einer positiven Fortführungsprognose in diesem Zeitraum möglich erscheint. Sollte die Beseitigung des Antragsgrundes nicht realistisch erreichbar sein, so muss das Unternehmen weiterhin unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.

Überdies profitieren auch Unternehmen vom neuen Gesetz, wenn sie ein Restrukturierungs-(StaRUG) oder Eigenverwaltungsverfahren zur Sanierung anstreben. Voraussetzung in beiden Verfahren ist eine Planerstellung, die die Durchfinanzierung des Unternehmens innerhalb der nächsten sechs Monate aufzeigt. Dieser Zeitraum wurde auf vier Monate reduziert.

Veränderungen gelten bis Ende 2023

Die Veränderungen im Insolvenzrecht sind Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets. Sie gelten bis Ende 2023. Ist ein Unternehmen dagegen zahlungsunfähig (der bislang häufigste Grund für eine Unternehmensinsolvenz), besteht die Antragspflicht unverändert weiter. Die Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Sofern eine solche Liquiditätsunterdeckung an einem Stichtag entstanden ist, muss zwingend eine Liquiditätsplanung erstellt werden. Aus dieser muss ersichtlich werden, dass die Unterdeckung innerhalb der nächsten drei Wochen nachhaltig beseitigt werden kann. Dann liegt keine Zahlungsunfähigkeit, sondern nur eine Zahlungsstockung vor.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde von Verbänden gefordert, dass die Lockerungen im Insolvenzrecht deutlich weitergehen müssen, um eine Insolvenzwelle zu verhindern. Bis Ende Oktober mussten 24 Maschinen- und Anlagenbauer sowie 18 Metallwarenhersteller mit einem Umsatz größer 10 Mio. Euro einen Insolvenzantrag stellen. Das sind elf Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum mit 47 Insolvenzen.

„Um jeden Preis die Insolvenz zu vermeiden, schadet letztendlich den Unternehmen und der gesamten Volkswirtschaft“, gibt Sebastian Wilde jedoch zu bedenken. Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie würden zeigen, dass viele Unternehmen die staatlichen Maßnahmen vor allem zur Verlustfinanzierung anstatt zu Zukunftsgestaltung genutzt haben. Dabei kann ein Unternehmen, dessen Geschäftsmodell nicht mehr marktfähig ist, laut dem Experten innerhalb eines Insolvenzverfahrens wieder zukunftsfähig aufgestellt werden.

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„Die Insolvenz bedeutet nicht das Ende für ein Unternehmen. So kann im Insolvenzverfahren der Fokus auf rentable Bereiche gelegt und solche bei Bedarf ausgegliedert werden“, weiß Falkensteg-Partner Sebastian Wilde. „Oder das Unternehmen kann als Ganzes komplett neu aufgestellt werden und das ohne den Bremsklotz der Altlasten.“

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