Den Bürgen würgen?

Redakteur: MM

Mithaftung von Angehörigen bei Firmendarlehen kann sittenwidrig sein. Den Bürgen soll man würgen, heißt es im Volksmund - eine Weisheit, die sich leider oft bestätigt. Wer für den Kredit eines...

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Mithaftung von Angehörigen bei Firmendarlehen kann sittenwidrig seinDen Bürgen soll man würgen, heißt es im Volksmund - eine Weisheit, die sich leider oft bestätigt. Wer für den Kredit eines Anderen die Haftung übernimmt, muss damit rechnen, eines Tages dafür geradestehen zu müssen. Unternehmer kennen dieses Problem: Die Hausbank verlangt für die Absicherung eines Firmenkredits eine Bürgschaft oder eine sonstige persönliche Mithaftung. Doch nicht nur der Kreditnehmer selbst soll dafür einstehen, sondern auch der Ehegatte oder andere Familienangehörige. Das führt häufig zu persönlichen Spannungen. Oft ist der Druck von Seiten der Bank jedoch so groß, dass Familienmitglieder schließlich einwilligen. Gegen solche ,,Angehörigenbürgschaften" wurde viele Jahre lang vergeblich prozessiert, bis das Thema vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde. Dieses hat 1993 in einer seiner spektakulärsten Entscheidungen erklärt, dass solche Bürgschaften unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein können (Urteil vom 19. Oktober 1993, AZ: 1 BvR 567/98). Zwar müsste normalerweise ein einmal geschlossener Vertrag auch erfüllt werden, urteilten die Richter. Wenn der Vertragspartner aber unter solchem Druck stand, dass er beim Vertragsschluss quasi fremdbestimmt gehandelt hat, kann der Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam sein.Ein Bürge ist kein MitdarlehensnehmerDer Bundesgerichtshof (BGH) hat später in zahlreichen Urteilen die Kriterien für eine Haftungsbefreiung der Bürgen genauer festgelegt. Neu ist jedoch, dass diese nun auch für Mitdarlehensnehmer gelten (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001, AZ XI - ZR 56/01). Das entschied der BGH im Falle einer klagenden Sparkasse.Das Geldinstitut hatte mit einem Unternehmer einen Vertrag über ein sogenannte Allzweckdarlehen mit einem Nettokreditbetrag von 53686 Euro geschlossen. Der Kredit sollte bei einem Zinssatz von 9,5 % in 72 Monatsraten zurückgezahlt werden. Die Sparkasse verlangte vom Kreditnehmer die persönliche Haftung noch einer weiteren Person. Daraufhin unterschrieb auch die 36-jährige Lebensgefährtin. Nachdem der Unternehmer einige Zins- und Zahlungsraten nicht geleistet hatte, kündigte die Sparkasse das Darlehen fristlos und forderte ihn und die Lebensgefährtin zur Rückzahlung auf. Die Partnerin war jedoch der Meinung, dass ihre Mithaftung sittenwidrig sei. Die gelernte Textilfachfrau war bei Vertragsschluss nämlich arbeitslos. Neben der Betreuung ihres minderjährigen Kindes arbeitete sie nur stundenweise. Die Gerichte schlugen sich zunächst auf die Seite der Sparkasse. Schließlich sei sie volljährig gewesen. Damit hätte sie eben auch risikoreiche Geschäfte abschließen können und müsste deswegen nun für die übernommenen Verpflichtungen einstehen. Dass sie sich dabei finanziell überforderte, hätte sie sich eben vorher überlegen müssen. Anders als bei Bürgschaften sei der Darlehensbetrag bei der Mitunterzeichnung eines Angehörigen nicht unwirksam.Vor dem BGH bekam die Lebensgefährtin schließlich recht. Nach Auffassung der obersten Instanz müssen nämlich zwei verschiedene Fälle der Mitunterzeichnung unterschieden werden: Entweder übernimmt der Dritte wie bei einer Bürgschaft nur die bloße Mithaftung oder er ist ein echter ,,Mitdarlehensnehmer". Das ist nach der Rechtsprechung des BGH nur, wer ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat. Außerdem muss er als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden dürfen. Wer in einem Unternehmen gar nichts zu sagen hat, handelt letztlich nicht anders als ein Bürge. Er muss für das Risiko einstehen, ohne an den Vorteilen des Kredites teilzuhaben. Dieser Personenkreis ist be-sonders schutz-würdig. Das gilt vor allem für Angehörige und nahestehende Personen.Außerdem zog das Gericht erstmals die von der Rechtsprechung entwickelten Regel zur Bürgschaft heran. Danach ist der Vertrag unwirksam, wenn der mithaftende Angehörige in einer erheblichen psychologischen Drucksituation zu der Unterschrift gezwungen worden ist. Ein wichtiges Indiz dafür ist seine deutliche finanzielle Überforderung. Die Rechtsprechung spricht hier von einem groben Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Bürgen und der Höhe der Bürgschaft. Davon ist auszugehen, wenn das Einkommen noch nicht einmal ausreicht, um die Zinsen des Darlehens zu bezahlen. Gut zu wissen ist auch, dass Lebensgefährten in solchen Fällen nicht anders behandelt werden als Familienangehörige. Das hatte der BGH bereits mehrfach entschieden. Die emotionale Verbundenheit ist oft die Gleiche. Wer in einer engen persönlichen Bindung zum eigentlichen Darlehensnehmer steht und nach seinen Einkommensverhältnissen die übernommene Haftung voraussichtlich nicht begleichen kann, der hat bei der Vertragsunterzeichnung meistens unter so viel Druck gestanden, dass seine vertragliche Erklärung ausnahmsweise nicht bindend ist.In einem früheren Urteil hat der BGH dies in eigenen Worten und ganz interessant so umschrieben: ,,Die Ehe ist zwar im Verhältnis der Ehegatten zueinander eine Schicksals- und Risikogemeinschaft." Wer die Gewährung eines Kredits von der Übernahme der Mithaftung des Partners abhängig mache, bürde diesem aber die Verantwortung für das Scheitern der Berufspläne auf, so die Richter. Damit würde der eheliche Frieden gefährdet und der Partner unter einen erheblichen psychologischen Druck gesetzt (BGH, Urteil vom 11. März 1997, AZ: XI ZR 50/96).Wenn die Bank diese persönlichen Umstände kennt oder kennen muss, ist in diesen Fällen nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch den Partner sittenwidrig. Er wird von seiner Haftung frei und muss nicht bezahlen.

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