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Für die unerlaubten Handlungen der nachgeordneten Mitarbeiter der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Deren Verschulden wird ihm nicht zugerechnet.
Nachlässige Geschäftsführer haften auch für Mitarbeiter
Allerdings kann ihn ausnahmsweise eine Haftungspflicht aus seiner Stellung als Garant der ordnungsgemäßen Organisation der Gesellschaft treffen. Dies ist der Fall, wenn keine oder nur mangelhafte Vorkehrungen getroffen wurden, um Schäden von Dritten fernzuhalten. Der Geschäftsführer hat also durch ordnungsgemäße Unternehmensorganisation sicherzustellen, dass keine Schäden an Rechtsgütern Dritter eintreten.
Zur Verringerung der Haftung aufgrund Organisationsverschuldens ist außer der entsprechenden Einweisung der Mitarbeiter eine hinreichende Dokumentation sicherzustellen, die nachweist, dass der Geschäftsführer durch organisatorische Maßnahmen schadensverursachende Vorkommen zu vermeiden versucht und die Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit hin überwacht werden. Gleiches gilt für die Überwachung der ordnungsgemäßen Konstruktion, Fabrikation, Belehrung und Beobachtung der hergestellten Produkte.
Haftung für Produkte liegt zuerst bei der Gesellschaft
Diese Produktverantwortung obliegt zwar primär der Gesellschaft, kann sich jedoch auf den Geschäftsführer erstrecken, wenn dieser es im Rahmen seiner Garantenstellung hinsichtlich Überwachung und Organisation des Herstellungsprozesses schuldhaft unterlassen hat,
diesen Prozess hinreichend zu gestalten. Um das Haftungsrisiko zu verringern, kann ein Mitarbeiter zum Produktsicherheitsbeauftragten geschult und bestellt werden. Dessen Tätigkeit ist laufend auf ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu überwachen.
Einen Compliance-Officer für die Umsetzung benennen
Zur Minimierung der vielfältigen Haftungsrisiken ist die Implementierung einer Corporate-Compliance-Organisation nicht nur hilfreich, sondern geboten. Denn es gehört zu den zentralen Verpflichtungen der Geschäftsleitung, für ein vollumfassend rechtmäßiges Verhalten des Unternehmens und aller seiner Mitarbeiter Sorge zu tragen. Da dies aufgrund des Umfangs der einschlägigen zu beachtenden Regelungen im Tagesgeschäft nur schwer fokussierbar ist, kann nur eine entsprechend versierte Organisation zur Risikominimierung beitragen. D
er Einsatz eines Compliance Officers, der als Ansprechpartner und Know-how-Träger für alle rechts- und damit haftungserheblichen Fragestellungen zuständig ist und ein entsprechendes Corporate-Compliance-System implementiert, sollte daher gerade in kleineren und mittleren Unternehmen Chefsache sein. Denn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen kann Corporate Compliance neben der Verminderung von Haftungsrisiken auch zur Abwendung von Schäden und zu einer Verbesserung des Unternehmens-Image sowohl bei Mitarbeitern als auch Außenstehenden beitragen.
Prof. Dr. Oliver Haag ist geschäftsführender Direktor am Institut für Unternehmensrecht der Hochschule Heilbronn, 74081 Heilbronn.
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