Werkzeugmaschinen EU erzwingt leisere Werkzeugmaschinen

Autor / Redakteur: Uwe Heisel und Markus Rambacher / Bernhard Kuttkat

Werkzeugmaschinenbauer müssen aufgrund neuer EU-Richtlinien akustische Schwachstellen ihrer Maschinen beheben und schallgeminderte Varianten anbieten. Die Schallquellenlokalisation und akustische Schwachstellenanalyse bieten zukunftsweisende Möglichkeiten bei der Konzeption lärmarmer Maschinenkomponenten. Geräuschreduzierte Produktionseinrichtungen sind ein Kosten-, Image- und Wettbewerbsfaktor.

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Nach wie vor führt die Lärmschwerhörigkeit die Liste der Berufskrankheiten an. In diesem Zusammenhang wurde die neue EU-Richtlinie am 6. März 2007 mit der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung — LärmVibrationsArbSchV) in nationales Recht überführt. Wesentlicher Inhalt dieser Richtlinie ist die Absenkung bislang geltender Grenzwerte um 5 dB(A) [1].

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Zudem gilt in den neuen ERA-Tarifverträgen der IG-Metall der Grundsatz: „Belastungen sind zu vermeiden.“ Wenn sich Belastungen nicht vermeiden lassen und diese über einer mittleren Belastung liegen, wird eine sogenannte Belastungszulage gezahlt. Diese Belastungszulage wird, anders als bisher, separat ausgewiesen und gilt nicht nur für gewerblich-technische Mitarbeiter.

Luftschallemissionen sollen minimiert werden

Weiterhin muss die Maschine nach der aktuellen EU-Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG ) so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission, insbesondere an der Quelle, so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist. Der Hersteller ist alleine dafür verantwortlich und bestätigt diese Tatsache mit der Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung [2].

Besonders bei Neuinvestitionen sind die Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG]) für den Beurteilungspegel bezüglich des Immissionsortes außerhalb von Produktionsgebäuden zu berücksichtigen. Diese betragen, abhängig von Tageszeit und der Entfernung zu allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, zwischen 35 und 60 dB(A) [3 und 4].

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