Arbeitsrecht
Schnee und Glatteis – ist Zuspätkommen jetzt erlaubt?

Von Volker Serth 3 min Lesedauer

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Wer trägt das Risiko bei Schnee und Glatteis? Muss der Arbeitnehmer nacharbeiten, wenn er zu spät kommt, oder kann er trotzdem Lohn verlangen? Was Unwetter, Streik und Stau aus arbeitsrechtlicher Sicht bedeuten.

Im Winter müssen Mitarbeiter Vorkehrungen treffen und beispielsweise bei stauanfälligen Strecken entsprechende Zeitpuffer einbauen. (Bild:  ©Rico Löb - stock.adobe.com)
Im Winter müssen Mitarbeiter Vorkehrungen treffen und beispielsweise bei stauanfälligen Strecken entsprechende Zeitpuffer einbauen.
(Bild: ©Rico Löb - stock.adobe.com)

Schneestürme, Glatteis und Unwetter führen dazu, dass es im Winter auf deutschen Straßen garantiert nie langweilig wird. Trifft der Arbeitnehmer keine entsprechenden Vorkehrungen, kann er wetterbedingt schnell mal zu spät oder im Extremfall sogar gar nicht auf der Arbeit erscheinen. Doch bei wem liegt das Risiko in solchen Fällen?

Der Arbeitgeber haftet nicht für Bereiche, die außerhalb seiner Risikosphäre liegen. Auf die Wahl des Verkehrsmittels oder die Route, die der Mitarbeiter nimmt, hat er keinen Einfluss. Deshalb trägt der Arbeitnehmer selbst das sogenannte Wegerisiko, auch allgemeines Lebensrisiko genannt. Dieses umfasst die Strecke vom Wohnort des Arbeitnehmers bis zum Betriebstor des Arbeitgebers. Dementsprechend muss dieser (anteilig) keinen Lohn zahlen, wenn der Arbeitnehmer wegen Unwetter, Streik oder Stau verspätet oder gar nicht auf der Arbeit erscheint. Hier greift der arbeitsrechtlich verbreitete Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Allerdings können Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge hiervon abweichende Regelungen treffen.