Spätestens seit dem Ukrainekrieg ist das Thema Sanktionslisten wieder stärker auf dem Radar der Unternehmen. Viele wissen jedoch nicht, dass auch Unternehmen betroffen sind, die nur im Inland Geschäfte machen.
Ein häufiger Irrtum bei Sanktionslisten: Es reicht nicht aus, Geschäftspartner und Mitarbeiter in regelmäßigen Intervallen zu prüfen.
(Bild: Elena Abrazhevich - stock.adobe.com)
Wer als Unternehmen wirtschaftliche Ressourcen etwa in Form von Vermögenswerten, Dienstleistungen oder Güter zur Verfügung stellt, muss gewährleisten, dass diese nicht an terroristischen Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland gehen. Das erfolgt über die Prüfung von Geschäftspartnern und Mitarbeitern gegen Sanktionslisten verschiedener Länder und internationaler Gemeinschaften.
Unterm Strich sind alle Unternehmen betroffen, egal welche Größe sie haben und wie sie Geschäfte machen. Doch obwohl die Prüfpflicht – ihr Ursprung liegt in den Terroranschlägen des 11. Septembers – schon lange besteht, gibt es noch einige Falschannahmen, die sich hartnäckig halten.
Mit dem Ukraine-Krieg ist die Pflicht zur Sanktionslistenprüfung in vielen Unternehmen in Erinnerung gerufen worden. Wer bis dato untätig war, stellt sich nun dem Thema, um rechtssicher arbeiten zu können. Alte Systeme werden modernisiert und auf den neuen Stand gebracht. Dennoch halten sich viele Mythen und Falschannahmen in Bezug auf Sanktionslistenprüfungen. Das sind vier der häufigsten Annahmen im Faktencheck.
1. Die Sanktionslistenprüfung betrifft mich nicht
Viele Unternehmen glauben, dass sie von der Pflicht zur Sanktionslistenprüfung nicht betroffen sind, weil sie keine Geschäfte mit dem Ausland machen. Nun sind die Sanktionslistenprüfung und ihre Kontrolle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angesiedelt und in der Tat kann der Eindruck erweckt werden, die Prüfung sei nur für die Ausfuhr relevant und habe deswegen automatisch mit dem Export zu tun.
Doch diese Annahme ist falsch: Auch Unternehmen, die sprichwörtlich Ware nur von Hamburg nach Harburg transportieren, unterliegen der Pflicht der Sanktionslistenprüfung. Jeder Betrieb, der wirtschaftliche Ressourcen vergibt oder empfängt, unterliegt der Prüfpflicht – unabhängig von der Unternehmensgröße, der Branche oder ob nationale oder internationale Geschäfte getätigt werden. Hinzu kommt, dass auch die eigenen Mitarbeiter gescreent werden müssen – spätestens hier gibt es dann keinen Bezug zum BAFA mehr.
2. Die Sanktionslistenprüfung muss auf die Länder, mit denen Geschäfte gemacht wird, abgestimmt sein.
Eine weiterer verbreiteter Glauben ist, dass die Auswahl der Sanktionslisten von den Ländern abhängt, mit denen man Geschäfte macht. Sprich, wer Ware nach Australien exportiert, muss die australische Sanktionsliste berücksichtigen. Unternehmen entwickeln dann fast eine Art Listenhunger.
Doch das ist unnötig. Denn das Vorgehen in der Praxis lautet: Es gelten die Regeln des Landes, in dem das Unternehmen einen Sitz beziehungsweise eine sogenannte legal entity hat oder eine juristische Person ist. Seine Geschäftspraktiken müssen sich also im Rahmen der örtlichen Gesetze bewegen. Und daraus ergibt sich die Auswahl der notwendigen Sanktionslisten. Es ist also nicht relevant, wohin ein Betrieb liefert oder wo er einkauft.
Wird von dem Land, in dem sich Firmensitz oder Tochtergesellschaft befinden, keine eigene Sanktionsliste herausgegeben, greift die nächstgrößere. Im Falle von Deutschland ist das die der EU.
Eine Besonderheit gibt es hier: Die Sanktionslisten der EU gelten für alle Staaten des europäischen Wirtschaftsraums, da sie jene Inhalte vereinen, auf die sich alle geeinigt haben. Diese EU-Verordnungen gehen automatisch in nationales Recht über und müssen berücksichtigt werden. Es gibt aber Länder, etwa Belgien, Holland, Frankreich und Polen, die ihre eigenen Sanktionslisten herausgeben – diese enthalten ergänzende, zusätzliche Informationen und vertreten die Eigeninteressen des jeweiligen Staats.
In diesem Fall müssen Unternehmen gegen beide Listen prüfen – Landes- und EU-Sanktionslisten. Für Länder außerhalb der EU muss in der Regel die UN-Liste herangezogen werden, wenn keine eigene vorhanden ist.
Eine Sonderrolle spielt die Sanktionsliste der USA: Die USA streben an, Güter amerikanischen Ursprungs nachverfolgen zu können und interessieren sich deswegen für deren Ein- und Verkauf. Berührungen damit werden weit ausgelegt, da können schon E-Mails ausreichen, die über einen US-Server gelaufen sind. Viele Unternehmen prüfen deswegen ihre Geschäftsdaten auch gegen US-Sanktionslisten, um auf der sicheren Seite zu sein. Denn die angedrohten Strafen bei Verstößen sind drakonisch.
3. Es reicht, wenn geprüft wird – eine Dokumentation ist nicht notwendig
Manche Unternehmen glauben, dass es ausreichend ist, ihrer Pflicht zur Sanktionslistenprüfung nachzukommen. Nach der Prämisse: „Es reicht ja, wenn ich’s mache.“ Dem ist nicht so. Unternehmen haben eine umfängliche Dokumentationspflicht. Sie müssen nachweisen, dass die Prüfungen stattgefunden haben, die Ergebnisse vorhalten und wie mit den Treffern umgegangen wurde – wer, wann und wie beziehungsweise auf welcher Grundlage.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Gerade der letzte Punkt, das Handling der technischen Hits aus der Software, wird gern unterschätzt. Denn hier ist oft nicht klar, ob es sich um einen Fehltreffer, einen false positive handelt, oder ob der Treffer echt ist. Das Unternehmen muss dokumentieren, wer wann den Treffer bearbeitet hat und wie der Vorgang begründet wird: etwa, dass der Treffer verworfen wurde, weil es sich um eine Karteileiche aus einem alten Stammdatensatz handelt oder um einen Fehltreffer wegen eines abweichenden Namens. Es reicht also nicht, über die Logdaten der Software nur die erfolgte Prüfung nachzuweisen.
Eine saubere, umfassende Dokumentation stellt für Firmen einen guten Schutz dar: Kommt es zu einer Prüfung und zu Mängeln, zum Beispiel weil eine Fehleinschätzung bei der Prüfung von Treffern erfolgte, können sie eher auf Nachsicht hoffen, als wenn die Dokumentation von Anfang an fehlt oder nur unzureichend vorhanden ist. Werden die Organisationsrichtlinien kontrolliert und ist eine Software im Einsatz, die nicht manipuliert werden kann, haben Firmen ihre Aufgabe bereits erfüllt. Handlungsfehler wiegen dann nicht ganz so schwer.
4. Eine einmalige Prüfung beziehungsweise eine Prüfung in Intervallen ist ausreichend
Eine einmalige Prüfung von Geschäftspartnern oder Mitarbeitern gegen die Sanktionslisten ist nicht ausreichend – auch sporadische Abfragen zu festgelegten Turnussen wie alle zwei Wochen und die Mitarbeiter einmal im Quartal genügt nicht, um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen.
Denn die Listen ändern sich häufiger und Unternehmen müssen stets gegen die aktuellen Listen prüfen. Allein im vergangenen Jahr wurde die EU-Sanktionsliste 80 mal angepasst. Wer sporadisch oder zu festen Intervallen prüft, verpasst diese Änderung.
Es ist also wichtig, immer dann neue Prüfungen anzustoßen, wenn sich Listen verändert haben – auch müssen nicht alle Daten wiederholt geprüft werden, sondern nur das Delta. Eine gute Software triggert diese erneute Prüfung bei Änderungen automatisch. So sind Unternehmen auf der sicheren Seite und stets aktuell, auch, wenn sich nichts verändert haben sollte. Sie müssen die Prüfungen nicht manuell anstoßen, das Tool stellt die aktualisierten Listeninhalte beziehungsweise deren neue Versionen zur Verfügung.
Von Vorteil ist, wenn sich die Änderungen von Listen nicht im Preismodell des Anbieters niederschlagen, da die Anzahl der Änderungen nicht vorhersehbar ist. 2022 stieg wegen des Ukraine-Kriegs die Zahl der Anpassungen um mehr als 30 Prozent. Eine Flat auf Basis des Prüfvolumens schafft hier Planungssicherheit für Unternehmen, sodass Anpassungen von Sanktionslisten nicht zum Kostentreiber bei der Softwarelizenz werden.
Fazit
Unternehmen müssen die Sanktionslistenprüfung durchführen – aber bitte richtig. Viele tun zu wenig und sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst, andere schießen über das Ziel hinaus, um auf der sicheren Seite zu sein. Mit einer guten Software finden sie das richtige Maß, gewährleisten die automatisierte Durchführung der Prüfungen und einen reibungslosen Ablauf bei der Dokumentation.
* Marie-Helene Wessel ist Geschäftsführerin der Sapper Institut GmbH, Nadja Müller ist IT-Journalistin für Wordfinder