Vorsicht im Maschinenhandel

Redakteur: Güney Dr.S.

Auch für Sonderanfertigungen nach Kundenwünschen gilt die EG-Maschinenrichtlinie. Wer als Industrieunternehmen im deutschen und europäischen Binnenmarkt Maschinen herstellt und vertreibt, hat...

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Auch für Sonderanfertigungen nach Kundenwünschen gilt die EG-MaschinenrichtlinieWer als Industrieunternehmen im deutschen und europäischen Binnenmarkt Maschinen herstellt und vertreibt, hat neben allen kaufmännischen Herausforderungen auch die rechtlichen Anforderungen zu meistern. Insbesondere die Maßgaben des technischen Sicherheitsrechts verlangen volle Beachtung: Unsichere Maschinen und Geräte sind eben nicht nur für den Nutzer, sondern auch für das Herstellerunternehmen ein Risiko. Denn auf das Inverkehrbringen unsicherer Produkte reagiert der Gesetzgeber gleich mehrfach. Dabei sind allerdings nicht nur – wie aus Industriekreisen immer wieder zu hören ist – produkthaftungsrechtliche Aspekte zu beachten. Geschäftsführung und leitende Angestellte unterliegen zudem auch einem (individuellen) strafrechtlichen Risiko, wenn durch gefährliche Produkte im späteren Gebrauch Personen zu Schaden kommen. Vor allem aber sind es die staatlichen Überwachungsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter, Staatliche Arbeitsschutzämter und Ähnliches), die einem reibungslosen Warenvertrieb ganz erheblich Sand ins Getriebe streuen können. Denn diese sogenannten Marktüberwachungsbehörden haben das ausdrückliche Recht und laut Gesetz sogar die Pflicht, bei unsicheren Gerätschaften einzuschreiten. Über die ausgesprochen schneidigen Mittel, die dem Staat dabei zur Verfügung stehen, sollte man sich keine verharmlosenden Illusionen machen: Das behördliche „Waffenarsenal“ reicht von hoheitlichen Untersagungsverfügungen (also Handelsverboten!) über Rückrufanordnungen und Bußgeldverfahren bis hin zu staatlichen Warnungen über Presse und Internet.Dabei soll hier ein besonderer Gesichtpunkt des Maschinenhandels erörtert werden, über den in der anwaltlichen Beratung von Industrieunternehmen zuweilen erstaunlich unrichtige Vorstellungen zu vernehmen sind. Es geht um die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und ihre Anwendbarkeit bei „abweichenden“ Kundenwünschen.Die betriebswirtschaftlichen Chancen der EG-MaschinenDie volkswirtschaftlich bedeutsame EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist bereits - mit ihrer Vorgängerregelung 89/392/EWG - seit 1989 in Kraft und gilt für mittlerweile 15 Mitgliedstaaten der EU; mit der anstehenden Osterweiterung wird sie auch in den ehemaligen Ostblockländern eine zu begrüßende Harmonisierung des Maschinenrechts herbeiführen. Schon bis jetzt wurde ein Markt von 240 Millionen Bürgern über diese EG-Maschinenrichtlinie vereinheitlicht - was für die Industrie von klarem Vorteil war. Denn statt einer Vielzahl einzelstaatlich unterschiedlicher Regelungen, die zu unattraktiven Skalengrößen in der Fertigung führen, gibt es jetzt ein vereinheitlichtes Regelwerk: Wer entsprechend der EG-Maschinenrichtlinie produziert, kann sein Erzeugnis von Portugal bis Schweden, von Irland bis Griechenland baugleich in Verkehr bringen, ohne dass die jeweiligen Behörden unter Berufung auf angebliche Sicherheitsbestimmungen dagegen vorgehen können.Der Aufbau und die Philosophie der Maschinenrichtlinie ist dabei eigentlich ganz simpel und überschaubar: Sie besteht aus 16 Richtlinien-Artikeln sowie 9 Anhängen (die allerdings für die Industrie unterschiedlich bedeutsam sind).Aus den Artikeln selbst ergibt sich etwa die Definition des Maschinenbegriffs, die Pflicht, „sichere“ Maschinen zu bauen und insbesondere Anhang I einzuhalten, die Notwendigkeit einer CE-Kennzeichnung, das Erfordernis einer EG-Konformitätserklärung (und ihrer Ausnahmen), die beweisrechtlich günstige Möglichkeit, analog europäischer Normung zu bauen („EN“; in Deutschland bekannt gemacht als DIN EN), das Schutzklauselverfahren bei untauglicher oder überholter Normung und das Schutzklauselverfahren bei unsicheren Maschinen.Von den Richtlinien-Anhängen ist vor allem Anhang I erwähnenswert, der übrigens wortidentisch in die ebenso bedeutsame Norm EN 292 als dortiger Anhang A übernommen wurde. Anhang I beschreibt unter anderem die Notwendigkeit einer Gefahrenanalyse, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bei Konzipierung und späterem Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die Integration der Sicherheit in den Konstruktionsprozess, einzelne Schutzmaßnahmen, die Warnhinweise bei Restgefahren und den Inhalt der pflichtigen (!) Betriebsanleitung.Keine Ausnahme für SonderanfertigungenDie Sicherheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie gelten nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut immer dann, wenn eine „Maschine“ im Rechtssinne vorliegt. Das mag zwar bei Einzelfällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten, insbesondere zu anderen und daher spezielleren EG-Richtlinie (zum Beispiel über Medizinprodukte, elektrische Betriebsmittel und Ähnliches) führen.Eines aber kennt die EG-Maschinenrichtlinie schlichtweg nicht: nämlich eine Art vertragliche Befreiung aus ihrem Anwendungskreis. In der technikrechtlichen Beratung ist aber genau das immer wieder zu hören: Der Kunde habe diesen oder jenen Sonderwunsch, der zwar mit bestimmten Sicherheitsanforderungen kollidiere, aber es sei ja der Kunde, der dies wünsche und daher könne das entsprechende Produkt wohl kaum rechtswidrig sein.Das ist schlicht falsch. Derartige „Privat-Maschinen“ sind europaweit unzulässig; ihr Inverkehrbringen kann von den zuständigen Behörden in der Tat untersagt werden. Der Kunde in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber wird zudem arbeitsschutzrechtliche Probleme bekommen, wenn er diese Maschine seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Und im Haftungsfalle - zum Beispiel bei der Körperverletzung eines Arbeitnehmers - kann sich dieses Abweichen von den Sicherheitsvorgaben der EG-Maschinenrichtlinie bitter rächen.Die EG-Maschinenrichtlinie weist keinerlei Einfallstor für gesetzesabweichende Spezialwünsche auf, hinter die das EG-Recht freiwillig zurücktritt. Die europäische Definition des Maschinenbegriffs ist vielmehr abstrakt gehalten und kennt keinerlei Differenzierung danach, ob es sich um eine Serienfertigung oder ein Einzelstück handelt (sie gilt übrigens auch bei Maschinen im wissenschaftlichen Forschungseinsatz). Weil es keine solche Differenzierung gibt, gelten ihre Anforderungen an das technische Design in beiden Konstellationen unverändert. Hersteller und Kunde haben also nicht das Recht, weitergehend und eigenmächtig über ihre Vertragsabreden - oder noch kühner: über die AGB´s - wahlweise von einzelnen Richtlinieninhalten freizustellen und darauf zu verzichten. Der europäische Gesetzgeber, nicht indes der Einzelvertrag entscheidet darüber, welches Sicherheitsniveau mindestens einzuhalten ist. Dies muss auch den Einkaufsabteilungen der Unternehmen klar sein.Das höherrangige EG-Recht geht vorEine theoretische Ausnahme soll nicht unerwähnt bleiben. Produkte, die - aus welchem Grund auch immer - zwar nicht der EG-Maschinenrichtlinie unterliegen, wohl aber als technisches Arbeitsmittel in den Geltungsbereich des deutschen Gerätesicherheitsgesetz (GSG) gehören, dürfen zulässigerweise nach § 3 Abs. 2 GSG nach den schriftlichen Angaben des Auftraggebers als Sonderanfertigung hergestellt werden. Nur: wie häufig kommt das vor und welche Gerätschaften sind das? Der Einzugsbereich der EG-Maschinenrichtlinie und der des GSG sind in einem erheblichen Teil deckungsgleich, so dass immer das höherrangige EG-Recht vorgeht. Und das kennt kein Recht der Sonderanfertigung. Auch nicht auf ausdrücklichen Wunsch.

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