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Vor der Auswahl und der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz hat der Arbeitgeber/Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durchzuführen. Dabei ist eine Gefährdung nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden. Sie ist dann vorhanden, wenn insbesondere mit Verletzungen zu rechnen ist durch
- Ausrutschen,
- Stoßen,
- Einklemmen,
- umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,
- Hineintreten in spitze Gegenstände,
- heiße oder ätzende Flüssigkeiten oder
- andere gesundheitsgefährliche Umgebungseinflüsse.
Gefährdungen bestimmen Auswahl von Fußschutz und Beinschutz
Auswahl und Benutzung von Fuß- und Beinschutz müssen sich nach dem Gefährdungspotenzial richten. Fußschutz ist vorbeugend zu benutzen, wenn eine Gefährdung nicht ausgeschlossen ist.
Der Fußschutz muss der Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von PSA) entsprechen. Dies ist gegeben, wenn die Normen der Reihe EN ISO 20345 bis 20347 eingehalten werden.
Vor Auswahl und Benutzung von Fußschutz muss der Unternehmer eine Bewertung des von ihm vorgesehenen Fußschutzes vornehmen:
- Ist die CE-Kennzeichnung vorhanden?
- Ist Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren gegeben?
- Ist er geeignet für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen?
- Genügt er den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer?
- Ist er dem Arbeitnehmer angepasst?
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