Arbeitsschutz

Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt Befähigung voraus

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Was steht auf ihrem Prüfprogramm? Sicherung gegen unbefugte Benutzung, Stellteile, Steuerplätze, Antriebssystem, Geschwindigkeiten, Tragkonstruktion, Standsicherheit, Triebwerk, Abrollsicherung, Gelenkarmsicherung, Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegungen, um nur einige Punkte zu nennen (Bild 2 – siehe Bildergalerie). Die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen werden in einem gerätespezifischen Prüfnachweis dokumentiert, dem Prüfbuch; Gleiches gilt für Prüfungen nach besonderen Ereignissen wie nach Unfällen, Defekten, Umbauten und Instandsetzungen.

Hubarbeitsbühnen erfordern qualifizierte Bediener

Zum sicheren Umgang mit der geeigneten Hubarbeitsbühne gehört jedoch auch qualifiziertes und geschultes Bedienpersonal. Der Gesetzgeber und die Unfallversicherungsträger fordern aufgrund des Gefährdungspotenzials einer nicht fach- und sachgerecht genutzten Hubarbeitsbühne ein Mindestalter von 18 Jahren, körperliche und geistige Eignung, eine qualifizierte Unterweisung mit Befähigungsnachweis (Bedienausweis) sowie eine gerätespezifische Einweisung des Bedieners, am besten durch den Verleiher.

Bei Verleihern, die mit ihrem Fachpersonal ausgeliehene Hubarbeitsbühnen vor und nach jedem Einsatz kontrollieren und sicherheitstechnisch überprüfen, kann man den professionellen Fach- und Sachverstand sowie die gerätespezifischen Kenntnisse erwarten, die für eine qualifizierte Unterweisung notwendig sind. Dabei sollte man auf zertifizierte Verleihunternehmen achten, die über entsprechend vertrauenswürdige Qualitäts- und Sicherheitsstandards verfügen: Stichworte sind SCC (Safety Certificat Contractors) und zertifizierte Qualitätsmanagementsysteme.

Erst nach diesen Ausbildungen dürfen diese geeigneten, unterwiesenen und eingewiesenen Beschäftigten mit der Bedienung der Hubarbeitsbühne beauftragt werden. Diese Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.

Arbeiten auf der Hubarbeitsbühne sind ebenfalls eine Gefahrenquelle

Nicht nur vom Einsatz der Hubarbeitsbühne, sondern auch von den auf ihr ausgeführten Arbeiten gehen Gefahren aus. Deshalb haben vor jedem Einsatz einer Hubarbeitsbühne der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten Führungskräfte die Gefährdungen zu ermitteln, zum Schutz der Beschäftigten wirkungsvolle Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Dabei sind nicht nur das Bedienpersonal der Hubarbeitsbühne zu berücksichtigen, sondern alle Personen im Einsatzbereich. Aufstellen der Hubarbeitsbühne, Arbeiten von der Hubarbeitsbühne aus sowie der spätere Abbau: Ausgehend von diesen Tätigkeiten sind die damit verbundenen Gefährdungen zu betrachten und zu bewerten.

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