Arbeitsschutz

Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt Befähigung voraus

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In Gefährdungsbeurteilungen müssen alle Tätigkeiten und Arbeitsmittel im Einsatzbereich mit einbezogen werden. Dazu gehören beispielsweise die Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, durch Gestaltung und Bedienung der Hubarbeitsbühne und weiterer Arbeitsmittel, durch die Art der Arbeiten, durch die Anzahl der Beschäftigten auf der Arbeitsbühne, durch mitzuführende Materialien, Werkzeuge, Bauteile, durch fehlende Qualifikation, Einweisung, Unterweisung und Beauftragung der Beschäftigten.

Gefährdungsbeurteilungen allgemein und auch diese speziellen Gefährdungsbeurteilungen beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen sind das Kerngeschäft der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, beispielsweise von Meditüv. Zu dokumentieren ist die Gefährdungsbeurteilung mit den risikobewerteten Gefährdungen und den daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen.

Hubbühnen-Verleiher sind für Prüfungen verantwortlich

Hersteller von Hubarbeitsbühnen stellen Verleihern Betriebsanleitungen zum sicheren Betrieb ihrer Geräte zur Verfügung. Verleiher sind grundsätzlich verantwortlich für die Prüfungen.

Da Hersteller und Verleiher die örtlichen Gegebenheiten und Einsatzbedingungen sowie die auszuführenden Arbeiten nicht kennen, können sie diese in der Betriebsanleitung nicht erfassen. Deshalb hat der Entleiher als Betreiber der Bühne eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Einsatzbedingungen zu erstellen. Diese enthält Gefährdungen für Beschäftigte, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das gewünschte Verhalten bei Störungen und Unfällen sowie Hinweise zur Instandhaltung.

Die Bediener müssen regelmäßig unterwiesen werden, mindestens jedoch einmal jährlich: Dieses erfolgt anhand der Gefährdungsbeurteilung, deren dokumentierter Ergebnisse, der Bedienungsanleitung und der Betriebsanweisung. Unterscheiden sich die Gefährdungen unterschiedlicher Einsatzorte und Einsätze deutlich, sind Unterweisungen vor jedem Einsatz notwendig.

Entleiher von Hubarbeitsbühnen sollten Unterlagen der Verleiher ansehen

Verleiher nehmen in aller Regel Sicht- und Funktionsprüfungen nach jeder Rücknahme vor. Entleiher sollten Einblick in die Unterlagen der letzten Rücknahme nehmen. Unabhängig davon haben alle Bediener die Pflicht, die Hubarbeitsbühne täglich, bei seltener Benutzung vor der Inbetriebnahme, einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Bild 2 – siehe Bildergalerie).

Wer diese Regeln beachtet, ist auf der sicheren Seite: Übernahme und Transport der Hubarbeitsbühne an den Einsatzort sollten dann ebenso sicher und unfallfrei sein wie das Aufstellen und die Inbetriebnahme, die Handhabung und das Verhalten während des Einsatzes und die Außerbetriebnahme. Wer dann noch auf Besonderheiten achtet wie das Arbeiten in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen oder Stromleitungen, handelt verantwortungsbewusst.

* Karl-Heinz Feld ist Bereichsleiter Arbeitssicherheit der Meditüv GmbH & Co. KG, 30519 Hannover

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