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Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen gilt dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es fünf Jahre lang zu keiner Einschränkung der inländischen Funktion kommt. Die Finanzverwaltung überwacht dies genau; Maßstab ist der im Inland erzielte Umsatz. Ab einem Umsatzrückgang von 1 Mio. Euro im Vergleich zum Vorjahr stufen die Finanzbehörden den Fall als Funktionsverlagerung ein.
Hohe Sofortbesteuerungen lassen sich verhindern
Die drastischen steuerlichen Folgen einer Funktionsverlagerung greifen insbesondere dann, wenn rentable Funktionen übertragen werden oder bedeutende Synergieeffekte beim aufnehmenden Unternehmen bestehen. In diesen Fällen droht eine hohe Sofortbesteuerung. Oft fehlen der Unternehmensgruppe dafür die liquiden Mittel. Hinzu kommt die Gefahr der Doppelbesteuerung, die sich aus der mangelnden Abstimmung der deutschen Regelungen mit den Vorgaben der OECD ergibt.
Schon in der Planungsphase sollten Unternehmen deshalb alle steuerlichen Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten im Blick haben. Die steuerlichen Belastungen aus grenzüberschreitenden Restrukturierungen können durch die nachfolgend dargestellten Gestaltungsoptionen „Nutzungsüberlassung“, „Öffnungsklauseln“ und „Routineunternehmen“ reduziert werden.
Die sofortigen Steuerbelastungen einer Funktionsverlagerung, lassen sich vermeiden, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Kundenstamm oder Patente) im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses über einen längeren Zeitraum überlassen und nicht übertragen werden.
Doppelbesteuerung durch gleich hohen Abzug der Lizenzausgaben im Ausland vermeiden
Der Vorteil liegt darin, dass bei einer Nutzungsüberlassung die stillen Reserven nicht sofort, sondern im Laufe der Nutzung – und damit in der Regel über mehrere Jahre verteilt – besteuert werden. Wichtig ist, dass die Auslandsfirma für die Nutzung ein laufendes, marktgerechtes Entgelt zahlt. Zwar muss das inländische Unternehmen die Lizenzeinnahmen versteuern.
Eine Doppelbesteuerung wird durch einen gleich hohen Abzug der Lizenzausgaben im Ausland aber vermieden. Vorteilhaft ist darüber hinaus, dass mit der Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses regelmäßig eine umsatz- oder gewinnabhängige Vergütung vereinbart werden kann, die die Anwendung der gesetzlichen Preisanpassungsklausel ausschließt.
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