Finanzen

Bei Funktionsverlagerungen hohe Nachzahlungen vermeiden

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Zusätzliche Gestaltungsoptionen bieten zwei der drei gesetzlich geregelten Öffnungsklauseln. Wer die Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelungen erfüllt, kann anstelle der Gesamtbewertung auf die Bewertung der tatsächlich verlagerten Einzelwirtschaftsgüter abstellen. So kann eine deutlich niedrigere Bemessungsgrundlage für die Besteuerung erzielt werden.

Transferpaket durch materielle Wirtschaftsgüter anpassen

Die erste der beiden praxisrelevanten Ausnahmen greift, wenn keine „wesentlichen“ immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile verlagert werden. Die andere Öffnungsklausel lässt sich anwenden, wenn mindestens ein genau bezeichnetes „wesentliches“ immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsverlagerung ist. „Wesentlich“ ist ein immaterielles Wirtschaftsgut immer dann, wenn es in qualitativer Hinsicht zur Ausübung der Funktion erforderlich ist und qualitativ betrachtet mehr als 25% des Gesamtwerts der Funktion ausmacht.

Bei der Bestimmung der Relationen kann es sinnvoll sein, das Transferpaket gegebenenfalls durch materielle Wirtschaftsgüter, etwa ein Warenlager oder Barmittel, anzupassen. Auch wenn nach dem Wortlaut der Öffnungsklauseln der Eindruck entsteht, man könne damit alle Gesamtbewertungsfälle vermeiden, ist dies leider nicht so.

Zumindest die Finanzverwaltung verlangt trotz heftiger Kritik bei beiden Varianten die Berücksichtigung geschäftswertbildender Faktoren, was de facto wiederum auf eine Gesamtbewertung hinausläuft.

Verlagerung auf Routineunternehmen verläuft bestenfalls steuerneutral

Ein Anwendungsfall für die erste Öffnungsklausel ist die Funktionsverlagerung auf ein Routineunternehmen. Dabei unterstellt der Fiskus, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile übertragen werden. Von einem Routineunternehmen spricht man, wenn das ausländische Unternehmen ausschließlich für das übertragende Unternehmen tätig ist und die Entgelte nach der Kostenaufschlagsmethode oder einem vergleichbaren Verfahren berechnet werden.

Laut Anwendungserlass fallen darunter außerdem Fälle, in denen beispielsweise ein sogenanntes „shared service center“ innerhalb eines Konzerns für mehrere Unternehmen tätig ist, sich der Preis für die erbrachten Dienstleistungen aber an den angefallenen Kosten orientiert.

Der Vorteil besteht darin, dass als Grundlage für die Bewertung die Summe der Einzelverrechnungspreise der verlagerten (materiellen) Wirtschaftsgüter herangezogen werden kann. Im günstigsten Fall werden gar keine Wirtschaftsgüter übertragen, sodass die Verlagerung steuerneutral abläuft.

* Thomas Rohler ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der DHPG Dr. Harzem & Partner KG in 51427 Bergisch Gladbach.

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