Kurzarbeit Besser den „Job auf Eis legen“ statt kündigen

Redakteur: Claudia Otto

Erstmals seit 15 Jahren stellt Daimler wegen der aktuellen Absatzkrise tausende Mitarbeiter für mehrere Monate auf Kurzarbeit um. Auch andere Unternehmen wie Continental oder K+S führen kürzere Arbeitswochen ein. Der Bundesarbeitsminister rät vielen Unternehmen dringend zu einem solchen Schritt, um eine finanzielle Entlastung zu erreichen und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

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Darüber hinaus fordert er, die erstmalige Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bisher sechs Monaten auf 18 Monate auszudehnen. Um Kurzarbeit einführen zu können, müssen Unternehmen strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, wie die Frankfurter Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte berichtet. Ist die Kurzarbeit erst einmal eingeführt, sei es zunächst schwer, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

Grundsätzlich soll Kurzarbeit den Mitarbeitern ihre Arbeitsplätze und den Unternehmen ihre eingearbeiteten Fachkräfte erhalten. Es wird kürzer, etwa 35 statt 40 Stunden, oder bei extremen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens gar nicht gearbeitet. Bei der „Kurzarbeit 0“ wird das Arbeitsverhältnis „auf Eis gelegt“, das heißt es existiert formal weiter, ohne dass der Mitarbeiter eine Arbeitsleistung erbringt.

Während der Kurzarbeit zahlen Unternehmen nur das der reduzierten Arbeitsleistung entsprechende anteilige Gehalt. Für den ausgefallenen Teil zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bis 67% der Nettolohndifferenz zum Nettogehalt ohne Kurzarbeit.

In Branchen wie Chemie, Textil, Bau sowie in der Metall- und Elektroindustrie gibt es häufig auch tarifliche Regelungen, die Kurzarbeit erlauben, und weitere Aufstockungsleistungen auf das Kurzarbeitergeld vorsehen, heißt es. So erkläre sich zum Beispiel, dass die Daimler-Beschäftigten trotz einer Drei- oder Vier-Tagewoche bis zu 97% ihres bisherigen Netto-Gehalts erhalten. Unternehmen werden durch die Kurzarbeit zwar finanziell entlastet, müssen aber für das Kurzarbeitergeld die doppelten Sozialversicherungsbeiträge, das heißt sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil, abführen.

Kurzarbeit nur unter strengen Bedingungen möglich

Unternehmen dürfen Kurzarbeit nur unter strengen Bedingungen einführen, so die Kanzlei. Ann-Charlotte Ebener, Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte, empfiehlt folgende Punkte zu beachten:

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