Interview Da hilft nur Augen zu und durch
Laserstrahlen sind gefährlicher als man bisher dachte: Das Auge schützt sich nicht selbst vor einem eindringenden Laserstrahl. Die aktuellen Forschungsergebnisse werden nun bereits in Gesetzen und Normen neu formuliert. Für die Laseranwender in der Industrie bedeutet das ein Umdenken in Sachen Arbeitsschutz.
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Der Laserstrahl ist aus der heutigen Industrie nicht mehr wegzudenken. Doch er birgt Gefahren: Der Blick in einen Laserstrahl kann zu bleibenden Schädigungen der Netzhaut führen, die das Sehvermögen je nach Länge und Intensität des Laserstrahls, mehr oder weniger beeinträchtigen. Bisher ist man davon ausgegangen, dass es Schutzreaktionen des menschlichen Körpers gibt, die eine Blendung beziehungsweise Schädigung des Auges durch einen Laserstrahl verhindern können. Im Gespräch mit MM-Redakteurin Frauke Finus erklärt Prof. em. Dr. Hans-Dieter Reidenbach, Lehrbeauftragter der FH Köln und unter anderem Mitglied des Ausschusses Nichtionisierende Strahlen der Strahlenschutzkommission (SSK), die neusten Forschungsergebnisse auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, die zeigen, dass der menschliche Körper nicht selbst in der Lage ist, sich vor Laserstrahlen zu schützen, und was das für Laseranwender in der Industrie bedeutet.
Man dachte bisher, das Auge schützt sich vor Laserstrahlen selbst. Doch Sie haben nun raus gefunden, das ist gar nicht so?
Wir forschen seit etwa 15 Jahren zu sogenannten physiologischen Schutzreaktionen gegenüber intensiver sichtbarer optischer Strahlung. Insbesondere dem lange angenommenen Lidschlussreflex galt zunächst unser Interesse. Dabei fanden wir heraus, dass nur 15 - 20 % der Menschen, die von einem Fotoblitz angestrahlt werden, nicht reflexartig die Augen schließen. Als wir dann erste Untersuchungen zum Lidschlussreflex bei Laserstrahlung machten, kam zu unserem Erstaunen heraus, dass nur bei etwa 20 % der Fälle überhaupt ein Lidschlussreflex auftrat. Und ein Laserstrahl aus einem Laser der Klasse 2 hat immerhin eine Helligkeit, die größer ist als diejenige beim direkten Blick in die Sonne. Bis dato konnte man zum Beispiel in der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ lesen: „Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälligem, kurzzeitigem Hineinschauen in die Laserstrahlung durch den Lidschlussreflex und die Abwen-dungsreaktionen des Auges geschützt. Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen über längere Zeit als 0,25 s, noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung oder direkt reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist“. Wenn aber kein Lidschlussreflex ausgelöst wird, kann das Lid auch nicht schützen.
Was passiert innerhalb des Auges, wenn die bisher angenommenen Abwehrmechanismen gar nicht greifen?
Grundsätzlich können bei ausreichend starker Laserstrahlung verschiedene biologische Effekte im Auge auftreten, die auch zu Schädigungen führen können. Wir unterscheiden dabei photochemische, thermische und mechanische Wirkungen. Letztere treten erst bei sehr hohen Leistungen und gleichzeitig sehr kurzer Bestrahlungsdauer auf. Dort wo unser Interesse galt, geht es entweder um thermische Effekte oder um photochemische Wirkungen. Wenn die Bestrahlung nicht durch einen physiologischen Abwehrmechanismus beendet wird, kann es auch schon bei vergleichsweise geringen Laserstrahlleistungen zu solchen Effekten kommen, die im schlimmsten Fall zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen. Das heißt aber jetzt nicht unbedingt, dass zum Beispiel Laser der Klasse 2 nicht mehr sicher sind, denn in der Festlegung der maximal erlaubten Leistung ist noch ein gewisser Reduktionsfaktor enthalten. Aber mit zunehmender Leistung nimmt das Risiko einer bleibenden Augenschädigung zu und die Annahme, dass man sonst nichts zu tun brauche, weil ein Reflex und andere Abwendungsreaktionen, wie Kopfwegdrehen schon dafür sorgen, dass die Expositionszeit begrenzt wird, trifft ganz einfach nicht zu, wie wir bei mehr als etwa 2500 einzelnen Expositionen bei Versuchspersonen nachgewiesen haben.
Bei der Formulierung von Vorschriften, Verordnungen und Normen waren die Unfallversicherungsträger, der Gesetzgeber und Normenorganisationen also bisher auf falsche Annahmen gestützt, was muss nun geändert werden?
Dadurch, dass ich seit vielen Jahren selbst in den entsprechenden Gremien mitgearbeitet habe und dies auch heute noch tue, konnten unsere Erkenntnisse ziemlich zeitnah in die entsprechenden Regelungen übernommen werden. In der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ steht zum Beispiel inzwischen: „Von dem Vorhandensein des Lidschlussreflexes oder von anderen Abwendungsreaktionen zum Schutz der Augen darf in der Regel nicht ausgegangen werden. Daher sollte man, falls Laserstrahlung der Klasse 2 ins Auge trifft, bewusst die Augen schließen und sich sofort abwenden“. Dies hinderte aber bis in jüngste Zeit zum Beispiel Normenorganisationen und viele Hersteller in ihren Produktinformationen nicht daran, immer wieder das alte Konzept der Sicherheit durch den Lidschlussreflex beizubehalten. Es ist also noch ein langer Weg, bis unsere Erkenntnisse wirklich übernommen werden. In Deutschland gilt seit 2010 eine Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), in der unter anderem auch Laserstrahlung adressiert wird. Danach ist für die Beschäftigten bei einer Expositionsgrenzwertüberschreitung in jedem Fall eine Gefährdung gegeben und der Arbeitgeber hat bei der Durchführung der Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die Beschäftigten nicht überschritten werden. Hierbei sind natürlich die jetzt vorliegenden Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Was bedeuten diese Änderungen konkret für Industrie-Unternehmen, die mit Laserstrahlen arbeiten?
Die OStrV dient ja dem Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und der Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen, also auch gegenüber Laserstrahlung. Zur Konkretisierung der Verordnung wurden inzwischen Technische Regeln erstellt. Für inkohärente optische Strahlung sind seit Ende Dezember 2013 die Technischen Regeln zu inkohärenter optischer Strahlung aus künstlichen Quellen, kurz TROS IOS, verfügbar. Technische Regeln sollen dem Arbeitgeber Wege aufzeigen, woher er die für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Informationen über Gefährdungen durch optische Strahlung am Arbeitsplatz bekommen kann und Technische Regeln lösen die sogenannte Vermutungswirkung aus und bieten dadurch Rechtssicherheit für die Anwender. Bei Laserstrahlung ist man mit den Technischen Regeln noch nicht ganz so weit.
Konnten Sie im Rahmen der Studie noch weitere Erkenntnisse erlangen?
Da wir bei unseren Untersuchungen, die wir mit vielen Freiwilligen durchgeführt haben, auch Laserstrahlleistungen unterhalb denjenigen aus Lasern der Klasse 2 eingesetzt haben, liegen uns auch Erkenntnisse bei relativ geringen Laserstrahlexpositionen vor. Deshalb findet sich in den zukünftigen Technischen Regeln zur Laserstrahlung auch der Hinweis, dass bei Laser-Einrichtungen der Klasse 1, die im sichtbaren Spektralbereich emittieren, beispielsweise Blendung, Beeinträchtigung des Farbsehens, Irritationen und Belästigungen, nicht ausgeschlossen werden können.
Können Sie aus der Studie Handlungsempfehlungen für Laseranwender ableiten?
Soweit es um die Laserklassifizierung geht, dürfte die klare Anweisung zur Durchführung von aktiven Schutzreaktionen, also dem sofortigen Schließen der Augen und dem möglichst gleichzeitigen Bewegen des Kopfes aus dem Laserstrahl die derzeit einzige wirksame Möglichkeit zur Verhinderung einer Überexposition im Falle eines Lasers der Klasse 2 oder 2M sein. Bei den Schutzmaßnahmen vor vorübergehender Blendung haben wir uns in der Gremien- und Ausschussarbeit darauf verständigt, dass eine Abschirmung der sichtbaren Laserstrahlung gegenüber den Beschäftigten, die Verwendung von nicht-reflektierenden Materialien am Arbeitsplatz und die Vermeidung des direkten Blicks in einen sichtbaren Laserstrahl nötig sind.
Was sollten Laserhersteller tun?
Es gehört zu den Herstellerpflichten, die entsprechenden Erkenntnisse in den Benutzerinformationen und -anweisungen anzugeben und zum Beispiel deutliche Warnungen und Beschreibungen von Vorsichtsmaßnahmen, die getroffen werden müssen, um eine mögliche Bestrahlung höher als Klasse 1 und andere Gefährdungen zu vermeiden, in die Verkaufsunterlagen aufzunehmen.
Das Interview führte MM-Redakteurin Frauke Finus.
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