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Risikobeurteilung muss vorgenommen werden
Und genau ab diesem Punkt entfaltet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ihre rechtliche Bedeutung. Denn der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter muss dafür sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Dafür ist der Planer oder die ausschreibende Stelle verantwortlich.
Maßgeblich für die Risikoeinschätzung sind neben der Art und Funktion eines kraftbetätigten Fensters unter anderem die Steuerung oder Bedienung, die Einbausituation, die Raumnutzung und die wesentlichen Nutzergruppen. Ein besonders geringes Risiko besteht beispielsweise bei unzugänglich eingebauten Fenstern in einem gewerblich genutzten Raum, dessen Nutzer in die Bedienung eingewiesen sind.
Je zugänglicher die Fenster und je mannigfaltiger die Nutzerstruktur, desto höher sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Deshalb unterliegen beispielsweise Kindergärten oder Krankenhäuser der höchsten Risikoklasse. Aber gleichgültig ob Büro, Verkaufsraum oder Schule: Die konkrete Ermittlung der jeweiligen Schutzklasse von 0 bis 4 muss immer nachvollziehbar dokumentiert werden. Denn im Schadensfall haftet der Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie.
Europaweit vereinheitlichte Risikoklassen
Zur Vereinfachung der Schutzklassen-Bestimmung haben Verbände und Unternehmen Checklisten entwickelt, die auch via Internet zum Download zur Verfügung stehen (beispielsweise unter www.dh-partner.com). Dabei führen die europaweit vereinheitlichten Risikoklassen auch zu einer Neubewertung der Anbieter von Antrieben und Steuerungen.
Bei Unternehmen wie der D + H Mechatronic AG im Ammersbek bei Hamburg, die schon vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG praxisbewährte „Rundum-Sorglos-Pakete“ für jede Risikoklasse von 0 bis 4 entwickelten, können sich die Hersteller im Sinne dieser Maschinenrichtlinie auf vollständige Konformität verlassen.
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