Wann gilt etwas als Arbeitsunfall? Müssen Arbeitsunfälle immer gemeldet werden? Und welche Maßnahmen müssen Unternehmen treffen, um sie zu verhindern? Die Antworten hat Daniel Hammes von FPS.
Die Abgrenzung, ab wann es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist nicht immer ganz einfach.
(Bild: The img - stock.adobe.com)
Nur einmal kurz nicht aufgepasst … Arbeitsunfälle können schnell passieren. Häufig stellt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt, welche Maßnahmen im Nachgang ergriffen werden müssen und was sonst zu beachten ist. Arbeitsrechtsexperte Daniel Hammes von der Wirtschaftskanzlei FPS in Frankfurt beantwortet im Interview die wichtigsten rechtlichen Fragen, rund um das Thema „Arbeitsunfall“.
MM Maschinenmarkt: Herr Hammes, zunächst einmal ganz allgemein die Frage: Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall?
Daniel Hammes: Es gibt tatsächlich mehrere Voraussetzungen. Das beginnt schon bei der Frage, was überhaupt ein „Unfall“ ist. Allein mit diesem Thema könnte man eine Vorlesung füllen. Die wichtigste und streitträchtigste Frage ist jedoch, ob ein etwaiger Unfall im Rahmen einer „versicherten Tätigkeit“ passiert ist, also im Grunde während oder jedenfalls aus Anlass der Arbeit. Keine Arbeitsunfälle sind nämlich solche Unfälle, die im privaten Bereich passieren.
Das klingt ja erst mal recht eindeutig.
Diese Abgrenzung mag manchen auf den ersten Blick einfach erscheinen, tatsächlich ist sie jedoch in den Detailfragen sehr schwierig. Deshalb haben sich ja auch Gerichte immer wieder im Rahmen von zum Teil grotesk anmutenden Fällen damit auseinanderzusetzen. Ein Beispiel dafür ist die Frage, ob der Weg zur Nahrungsaufnahme – also in die Betriebskantine – oder gar die Nahrungsaufnahme selbst versichert ist. Nun mag man argumentieren, dass „Essen ja Privatsache ist“ und nichts mit der eigentlichen Arbeit zu tun hat. Andererseits passiert der Unfall ja schon „auf der Arbeit“.
Also kommt es sehr auf den jeweiligen Fall an. Könnten Sie vielleicht mal einige Beispiele geben? Es muss sich ja irgendwie abgrenzen lassen, wann eine Tätigkeit versichert ist und wann nicht.
Versichert ist eine Tätigkeit zum einen dann, wenn sie ausgeführt wird, um die Arbeitsleistung zu erbringen. Kippt einem Staplerfahrer etwa ein Packstück auf die Füße, während er es an der Staplergabel sichern möchte, liegt ein Arbeitsunfall vor; klar.
Versichert sind außerdem Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Nehmen wir beispielsweise an, ein Stapler ist defekt und der Mitarbeiter muss aus diesem Grund ein Werkzeug aus der Werkstatt holen. Wenn er auf dem Hin- oder Rückweg umknickt oder stolpert, liegt ein Arbeitsunfall vor.
Versichert sind darüber hinaus aber auch alle Unfälle, bei denen sich die typische „Betriebsgefahr“ verwirklicht.
Was kann man sich unter einer solchen „typischen Betriebsgefahr“ vorstellen?
Wird ein Mitarbeiter auf dem Weg zur Betriebskantine von einem Stapler angefahren, ist das ein Arbeitsunfall. Das wäre ein Beispiel für eine typische Betriebsgefahr. Denn: Im privaten Bereich läuft man normalerweise nicht Gefahr, von einem Stapler angefahren zu werden.
In der Kantine angekommen besteht dann aber kein Versicherungsschutz mehr. Die Pause an sich ist nämlich reine Privatsache, keine Arbeitszeit, und in der Kantine besteht keine erhöhte Betriebsgefahr. Salopp könnte man sagen: „Essen und Trinken muss man zuhause auch“.
Das Thema Kantine haben wir ja vorhin schon mal angesprochen. Gilt das denn immer, dass Unfälle, die im Pausenbereich passieren, keine Arbeitsunfälle sind?
Nein, das lässt sich nicht so verallgemeinernd sagen. Auch hier gibt es ein Gegenbeispiel: Erst kürzlich hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Sonderfall anders entschieden. Dort wurde ein Mitarbeiter in einem Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren. Der Pausenbereich war jedoch nicht ausreichend abgetrennt, um den Mitarbeiter vor den typischen Betriebsgefahren zu schützen. Entsprechend galt der Unfall als Arbeitsunfall.
Gehen wir davon aus, ein solcher Unfall ist passiert und ich gehe als Arbeitgeber davon aus, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Wann und wo muss ich den Unfall melden?
Es wird häufig behauptet, dass Unternehmen jeden Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft beziehungsweise dem zuständigen Versicherungsträger melden müssen – das ist nicht der Fall. Unfälle müssen nur dann gemeldet werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer beim Unfall so schwer verletzt wurde, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
Innerhalb welcher Frist der Arbeitsunfall gemeldet werden muss, hängt dabei von der Art der Verletzung ab. Bei besonders schweren oder tödlichen Unfällen muss der Arbeitgeber den Versicherungsträger unverzüglich informieren. Das kann er zunächst auch per Telefon tun. Bei allen anderen Arten von Verletzungen beträgt die Meldefrist drei Tage. Der Tag des Unfalls wird dabei nicht mitgezählt.
Um von vornherein unnötigen Diskussionen vorzubeugen, empfehlen wir jedoch: Melden Sie jeden Arbeitsunfalls so schnell wie möglich der Berufsgenossenschaft.
Stand: 08.12.2025
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Eine gute Faustregel – aber der Arbeitgeber selbst wird ja nicht immer sofort von seinem Mitarbeiter informiert. Welche Probleme können denn entstehen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsunfall nicht sofort beim Arbeitgeber meldet?
Grundsätzlich kann ein Arbeitsunfall in einer solchen Konstellation auch noch nachträglich angezeigt werden. In vielen Fällen kommt es jedoch aufgrund von Beweisschwierigkeiten zu Problemen. Beispielsweise lässt sich nicht mehr nachvollziehen, ob der Arbeitsnehmer sich tatsächlich verletzt hat, während er seine Tätigkeit ausgeübt hat, oder nicht. Um solche Probleme zu vermeiden, empfehlen wir auch Arbeitnehmern, Unfälle sofort und nicht erst am nächsten Tag ihren Arbeitgebern zu melden.
Nun haben wir ja im Rahmen der Beispiele schon über Gabelstapler gesprochen. Wie sieht es denn mit anderen Maschinen und Gerätschaften aus, von denen ja durchaus auch ein gewisses Gefahrenpotenzial ausgehen kann. Muss hierbei etwas besonderes beachtet werden?
Hier stellt sich ja zunächst einmal die Frage: Welche Maschinen und Gerätschaften gelten als besonders gefährlich? Das pauschal zu beantworten, ist schwierig. Allgemein lässt sich sagen, dass zwei Faktoren bestimmen, wie gefährlich eine Maschine beziehungsweise ein Gerät ist: Erstens, wie „gefahrgeneigt“ ist die Tätigkeit mit der Maschine – das heißt, wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass man sich verletzt? Und zweitens, wie „gefahrträchtig“ / „schadensträchtig“ ist der Umgang mit der Maschine – das heißt, wie hoch ist das Verletzungspotenzial, wenn etwas passiert? Je höher beide Faktoren sind, desto gefährlicher ist die Maschine.
Und je gefährlicher die Maschine ist, desto höher sind die Anforderungen an den Arbeitgeber. Dieser muss gewissen Schutzpflichten erfüllen im Hinblick auf den Umfang mit den Maschinen. Dazu zählt zum einen, dass die Geräte regelmäßig auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden. Zum anderen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei wird ermittelt, welche Gefahren für die jeweiligen Arbeitnehmer bestehen und welche Maßnahmen für ihren Schutz erforderlich sind. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitarbeiter im Umgang mit den gefährlichen Gerätschaften ausreichend unterwiesen und geschult werden. Darüberhinaus muss das Unternehmen die notwendige Sicherheitsausrüstung bereitstellen.