Arbeitsrecht Faschingstage sind keine gesetzlichen Feiertage
Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind in Bayern keine gesetzlichen Feiertage, was übrigens auch für die anderen Bundesländer gilt. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird individuell von den Betrieben geregelt.
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Der Fasching steht vor der Tür. Auch arbeitsrechtlich sind die „tollen Tage“ eine besondere Zeit. Darauf hat die VBW – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft hingewiesen. VBW-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt erwartet durch den Fasching keine Schwierigkeiten für die bayerische Wirtschaft: „Die Betriebe haben gute Regeln entwickelt, damit die Mitarbeiter die Faschingstage unbeschwert genießen können, ohne dass der Produktionsablauf übermäßig beeinträchtigt wird. In diesem Sinne wünsche ich allen für die kommenden Tage ‚Helau und Alaaf‘.
Für Tage mit reduzierter Sollarbeitszeit muss ein ganzer Urlaubstag beantragt werden
Er verwies darauf, dass Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz keine gesetzlichen Feiertage sind. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird individuell von den Betrieben geregelt.
Brossardt: „Die meisten Betriebe in Bayern haben hier gute Lösungen gefunden. Viele lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen.“ Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit wie dem Faschingsdienstag Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen, denn: „Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip“, so Brossardt.
Unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes zur Beobachtung eines Faschingsumzugs ist unzulässig
Der VBW-Hauptgeschäftsführer verweist darauf, dass das Arbeitsrecht im Übrigen auch an „närrischen Tagen“ gilt. Unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes, etwa zur Beobachtung eines Faschingsumzugs, ist arbeitsrechtlich unzulässig.
In vielen Betrieben ist es auch guter Brauch, dass Arbeitnehmer kostümiert zum Dienst erscheinen. „Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching verlangen, dass die Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen“, so Brossardt.
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