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Eine klare Absage auf dem Tag des geistigen Eigentums erteilten die Vertreter aus Industrie und Wirtschaft jedoch einer allzu einseitigen Industriepolitik, die sich lediglich auf die Schutzinteressen der heimischen Unternehmen fokussiere. Dies bestätigt auch Uwe Wiesner; er leitet die Abteilung Patente, Marke und Lizenzen bei der Volkswagen AG. Beim Mutterkonzern favorisiert man – statt einer generellen Abschottungspolitik – eine kooperative Herangehensweise unter frühzeitiger Einbindung der zahlreichen Industriepartner im In- und Ausland.
„Die Kunden entscheiden letztlich über unseren Erfolg, weshalb wir den legalen Nachbau einer Produktinnovation nach drei bis fünf Jahren über die geregelte Lizenzvergabe zulassen“, bringt Wiesner die salomonische Konsenslösung auf den Punkt. Beim Automatikgetriebe (DSG) habe sich zudem gezeigt, dass der Wettbewerb das technische Konzept bislang nicht erfolgreich kopiert habe.
Fehlende Rechtsabteilung macht kleinen Unternehmen zu schaffen
Beim Schutz der geistigen Eigentumsrechte sind es vor allem kleinere Betriebe, die mit den Tücken der Materie kämpfen. Oftmals können sich diese produzierenden Unternehmen keine teure Rechtsabteilung leisten. Denn guter Rat ist teuer. Umso mehr sollte das betroffene Unternehmen eine sorgfältige Analyse der Zielmärkte in puncto Kopierschutz und Patentlage vornehmen, um sich durch vorbeugende Maßnahmen gegen eine spätere böse Überraschung abzusichern.
Nachdem sich die Situation in China graduell dadurch gebessert hat, dass man gewerbliche technische Neuerungen durch Patente zu flankiert, scheint in Indien der rechtliche Rahmen weiter anfällig für Missbrauch jeder Art. Erst kürzlich musste der Bayer-Konzern dabei zusehen, wie ein indischer Anbieter von Generika rechtlich am längeren Hebel saß. Das Patentgericht hatte kurzerhand entschieden, der Pharmakonzern solle sein Schutzrecht für ein Krebsmedikament an ein indisches Unternehmen übertragen.
Deutsche Rechtsprechung stiftet auch Verwirrung
Aber auch hierzulande stiftet die Rechtsprechung gelegentlich mehr Verwirrung als eine verlässliche Orientierung. So hat das sogenannte „Pralinenurteil“ am Beispiel eines bekannten Schokoherstellers aufgezeigt, wie unterschiedlich etwa einzelne Landgerichte den gewerblichen Rechtsschutz auf Messen handhaben.
So argumentierte das Landgericht Mannheim, dass es sich in einem konkreten Fall zwar um das rechtswidrige Ausstellen eines Produkts bei einer internationalen Messe gehandelt habe. Jedoch sei aufgrund des Werbecharakters einer Messe nicht vollständig zu klären gewesen, ob der Aussteller seine Ware nur „im Sinne einer Leistungsschau“ präsentiert habe.
Die Gerichte ziehen also nicht immer eine eindeutige Trennlinie zwischen dem Verkauf und dem bloßen Werbeversprechen auf einer Messe. Die Folge: Der Befestigungsspezialist Fischer etwa ist aufgrund der allgemeinen Rechtsunsicherheit dazu übergegangen, entsprechende Plagiatoren auf Messen erst einmal formal abmahnen zu lassen.
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