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„Die Unternehmen beziehungsweise potenziellen Plagiatoren direkt auf Unterlassung während der Messe zu verklagen, erscheint uns rechtlich und finanziell als zu riskant“, betont Dr. Ulrich Suchy, Leiter Bereich Patente und Lizenzen bei der Fischerwerke GmbH & Co. KG. Zu schaffen macht dem Mittelständler mit rund 4000 Mitarbeitern weltweit vor allem die zunehmende Detailgenauigkeit der Produktpiraten.
„Wir können das Original etwa beim Gipskartondübel kaum mehr von der Fälschung unterscheiden“, räumt Suchy ein. Rasche Abhilfe scheint jedoch gerade beim bunten Treiben auf einer Industriemesse nicht in Sicht. Dies sei für die Unternehmen zunehmend frustrierend, bestätigt Prof. Dr. Wolfgang Büscher vom Bundesgerichtshof.
Urteil zur Hannover-Messe 2011 bietet Lichtblick
So bleibt den Vertretern aus Gewerbe und Industrie nichts anderes übrig, als jenseits der am Einzelfall orientierten Rechtsprechung den konkreten schriftlichen Nachweis zu führen, dass ein verdächtiger Anbieter auf der Messe seine Fälschung dort mit dem Ziel platziert habe, nicht nur für ein konkretes Produkt zu werben, sondern es auch gezielt verkaufen zu wollen. Gerade dieser Nachweis ist in der Praxis jedoch alles andere als einfach zu erbringen.
Für die betroffenen Unternehmen bleibt somit der rechtliche Grat schmal. Etwas Licht im juristischen Dschungel vermittelt aber ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vom vergangenen Jahr zur Situation in Industrie und produzierendem Gewerbe. Das Gericht führte darin aus, dass es sich bei der Hannover-Messe 2011 nicht nur um eine „reine Leistungsschau“ gehandelt habe.
Der Sinn und Zweck dieser Messe sei vielmehr darin begründet, dort auf unmittelbare Art und Weise neue Kunden zu gewinnen, also Verkaufsabschlüsse zu tätigen. Somit stelle bereits das bloße Aushändigen von Katalogen und das Präsentieren eines umstrittenen Produkts ein ahndungswürdiges Vergehen dar, sofern es sich dabei nachweislich um eine Fälschung handle.
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