Wer Produkte entwickelt und in den Verkehr bringt, muss sich auch mit dem Thema Material Compliance befassen. Doch gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Verwendung von Materialien und Stoffen richtig umzusetzen, ist komplex. Deshalb sollen stellvertretend für viele materialspezifische Vorgaben hier die Anforderungen aus REACH, RoHS und SCIP betrachtet werden.
Erfüllen Sie die Material-Compliance-Vorgaben rechtssicher? Die Umsetzung der materialspezifischen Vorgaben ist nicht einfach.
(Bild: @ gustavofrazao - stock.adobe.com)
Auch wenn es Regelungen hinsichtlich der Reglementierung von Stoffen und der Verwendung von Materialien schon seit vielen Jahren gibt, ist das Thema für einige Beteiligten der Branche nach wie vor „neu“, zudem erklärungsbedürftig und durch die sich häufig ändernden Substanzlisten wie auch durch die anstehenden Gesetzesinitiativen auf europäischer Ebene sehr dynamisch. Aufgrund der spezifischen Branchenstruktur, die vor allem mittelständisch geprägt, heterogen sowie fertigungs- und materialintensiv ist, ergeben sich Hemmnisse, die sich bisher auf die Umsetzung der Vorgaben auswirkten.
Es hat sich allerdings gezeigt, dass innerhalb des Maschinen- und Anlagenbaus mittlerweile eine Trendwende bezüglich des Umgangs mit dem Thema Material Compliance eingesetzt hat – nicht zuletzt auch aufgrund der Aktivitäten des VDMA. Es wird nicht mehr über Geltungsbereiche verhandelt, sondern aktiv in die Umsetzung investiert.
Wie sich die Material Compliance umsetzen lässt: ein Maßnahmenplan.
(Bild: tec4U-Solutions/Ansichtssache)
Nichtsdestotrotz gibt es weiterhin Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Umsetzung, denn die Anforderungen an den Maschinen- und Anlagenbau und dessen Zulieferer sind im Bereich der material- und umweltrelevanten Vorgaben umfangreich. Hierbei sind nicht nur die Regelwerke gemeint, in deren gesetzlichem Geltungsbereich das Unternehmen direkt verortet ist, sondern auch die Regelwerke, welche über zivilrechtliche Verträge mit dem Kunden in der Einhaltung verpflichtend sind. Die meisten Unternehmen liegen unmittelbar im Geltungsbereich der europäischen Chemikalienverordnung REACH 1907/2006/EG sowie der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, welche die als „SCIP“ bekannte Datenbank der ECHA zur Erfassung von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen definiert. Ein weiteres Regelwerk, in dessen Geltungsbereich gleichermaßen häufig eine Maschine oder Anlage liegt, ist die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU.
Sicher verwendbare Chemikalien
REACH (= Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist bereits seit 2007 in Kraft und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen und gleichzeitig den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten sowie Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. Die Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen. Sie müssen sicherstellen, dass Chemikalien, die sie herstellen und in Verkehr bringen, sicher verwendet werden können.
Da diese Verordnung selbst einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt, wird dieser Grundsatz ebenso auf alle menschengemachten Gegenstände (ein „Erzeugnis“) ausgeweitet, welche aus diesen Chemikalien hergestellt werden, und betrifft somit produzierende Unternehmen und den Handel mit Erzeugnissen.
Glossar
DIN EN IEC 63000: Stand der Technik zur Umsetzung von Stoffbeschränkungen. Die Norm legt die Technische Dokumentation fest, die ein Hersteller erstellen muss, um die Einhaltung der geltenden Stoffbeschränkungen zu erklären.
Material Compliance: Einhaltung von relevanten Regelwerken sowie Vorgaben von Unternehmen, die die Verwendung verschiedener Substanzen und/oder Werkstoffe in Produkten reglementieren.
REACH: Verordnung 1907/2006/EG für die Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien
RoHS: Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
SCIP: Seit 2021 besteht für Unternehmen die Pflicht zu einer „SCIP-Meldung“ an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) für alle Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt angeboten werden und einen besonders besorgniserregenden Stoff der REACH-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil enthalten. Die gesetzliche Grundlage ist die durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderte Europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG.
SVHC: Substances of very high concern, deutsch: Besonders besorgniserregende Stoffe
Im Fahrtwind der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit im Rahmen des Europäischen Green Deal soll REACH erstmals umfänglich novelliert werden. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission für Ende 2022 den Vorschlag für eine Revision der Verordnung angekündigt. Zukünftig wird es dadurch neben den bisherigen Kriterien zur Einstufung eines Stoffes als SVHC-Kandidatenstoff noch weitere geben, welche die Stoffeignung im Rahmen einer Betrachtung der Kreislauffähigkeit von Erzeugnissen beinhaltet. Damit wird auch die Anzahl der zu betrachtenden SVHC (= Substances of Very High Concern) auf der Kandidatenliste, welche alle sechs Monate erweitert wird, zukünftig weiter kontinuierlich steigen.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Mehr Transparenz: Was steckt im Erzeugnis?
Die REACH-Verordnung gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt, kämpft aber schon seit Jahren mit einigen Unzulänglichkeiten – nicht zuletzt bezüglich der mangelnden Transparenz von verwendeten Stoffen in Erzeugnissen. Diesem Umstand hat man bereits im Jahr 2018 mit der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie Rechnung getragen. Seit Januar 2021 stehen Unternehmen vor der Herausforderung einer „SCIP-Meldung“ an die Europäische Chemikalienagentur. Betroffen sind alle Unternehmen, die als Produzenten, Importeure, Händler oder als andere Akteure („Lieferanten“ im Sinne des Art. 3 Nr. 33 der Verordnung) Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent an besonders besorgniserregenden Stoffen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr bringen. Informationen über Erzeugnisse, die diesen Schwellenwert überschreiten, sollen von den Verantwortlichen in der sogenannten SCIP-Datenbank zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommunikationspflichten im Rahmen der REACH-Verordnung bestehen sowohl vom Hersteller zum Anwender als auch umgekehrt.
(Bild: tec4U-Solutions/Ansichtssache)
Dabei umfassen die Informationsanforderungen unter anderem Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses, zur Konzentration der enthaltenen SVHC-Stoffe und Angaben zu möglichen Sicherheitsrisiken bei Gebrauch. Diese neue Meldepflicht hat ihren Ursprung in der „Abfallrahmenrichtlinie“ der Europäischen Union und ermöglicht es Verwertern, Kunden, aber auch Behörden, Einsicht zu nehmen, ob bestimmte Produkte SVHC enthalten – und wenn ja, welche. Die Meldung in der SCIP-Datenbank ersetzt dabei nicht die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung. In Summe bedeutet dies: Wenn in einem Erzeugnis mehr als 0,1 Gewichtsprozent an besonders besorgniserregenden Stoffen enthalten sind, liegt eine Kommunikationsverpflichtung gemäß REACH vor und es muss eine behördliche SCIP-Meldung durchgeführt werden.
Vorgaben, die den Inverkehrbringer betreffen
Mit einem ganzheitlichen Ansatz lassen sich die Vorgaben rechtlich sicher umsetzen.
(Bild: tec4U-Solutions/Ansichtssache)
Neben diesen beiden Gesetzen, welche die Unternehmen unmittelbar über ihren Geltungsbereich betreffen, gibt es auch Vorgaben, die lediglich den Inverkehrbringer eines Produktes im Geltungsbereich haben. Diese Regelwerke betreffen die Lieferanten der inverkehrbringenden Unternehmen nicht direkt. Deshalb ist es erforderlich, diese über zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung der Vorgaben zu verpflichten.
Ein Beispiel hierfür ist die RoHS-Richtlinie, die die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt und kontrolliert. So soll die Schadstoffbelastung der Umwelt reduziert, gleichzeitig die Belastung der Menschen während Produktions- und Recyclingprozessen minimiert und Recyclingwerkstoffe sollen mit einer deutlich geringeren Schadstofffracht dem Markt wieder zur Verfügung gestellt werden. Gefahrenstoffe sind beispielsweise Quecksilber, Blei, sechswertiges Chrom oder Kadmium. Zusätzlich werden auch ausgewählte Phthalate sowie bromhaltige Flammschutzmittel über diese Richtlinie beschränkt und dürfen deshalb nur in bestimmten Konzentrationen in Elektro- oder Elektronikgeräten verwendet werden.
Über die Stoffbeschränkungen hinaus regelt die RoHS auch die Pflichten zum Erstellen einer Technischen Dokumentation und einer EU-Konformitätserklärung. Diese Vorgaben wurden durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) in deutsches Recht überführt. Als Standard für die erforderliche Technische Dokumentation zum Nachweis, dass die Stoffbeschränkungen eingehalten werden, gilt die Norm DIN EN IEC 63000. Im Gegensatz zur REACH-Verordnung beziehen sich hier die Regulierungsbereiche nicht auf die Massenprozent des Stoffes im Erzeugnis, sondern auf das homogene Material, wobei hier nicht mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent der reglementierten Stoffe (bei Kadmium 0,01 Gewichtsprozent) verwendet werden dürfen. Für bestimmte Anwendungen sind jedoch Ausnahmen von dieser Anforderung möglich.
So uneinheitlich die Vorgabensituation ist, so spärlich sind die Umsetzungsleitlinien bei einem immer stärker steigenden Haftungsrisiko. Gut beraten sind daher die Unternehmen, welche einen ganzheitlichen Ansatz wählen, der die vertragsrechtlichen Erfordernisse, die prozessseitige Themenintegration wie auch die Kommunikationsanforderungen gemäß Stand der Technik umsetzt. Dieser wird im zweiten Teil des Beitrags am Beispiel des Maschinen- und Anlagenbauers Heidelberger Druckmaschinen erläutert.
* Stefan Nieser ist Geschäftsführer des Ingenieur- und Softwaredienstleisers Tec4u-Solutions GmbH in 66115 Saarbrücken, Tel. +49 681 92564-0, contact@tec4U-solutions.com