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Installation der Neu- und Verschrottung von Altanlagen
Wichtig ist: Innerhalb von neun Monaten nach Eingang des Antrages beim Bafa muss die geplante Maßnahme vom Anmelder durchgeführt werden und in Betrieb genommen sein. Ist das geschehen, reicht der Anmelder den vollständigen Verwendungsnachweis beim Bafa ein – das umfasst die Verwendungsnachweiserklärung des Anmelders, Fachunternehmererklärung des Installateurs und De-Minimis-Erklärung sowie die Kopien der Rechnungen für Anlage und Installation. Dabei ist es unerlässlich, den vollständigen Nachweis spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes beim Bafa vorzulegen. Da es sich bei der Bafa-Förderung nicht um eine Abwrackprämie handelt, ist ein separater Verschrottungsnachweis eines Dritten nicht notwendig.
Grundsätzlich entscheidend dafür, ob eine Förderung bewilligt wird oder nicht, ist die Effizienz der Druckluftanlage selbst. Für die Druckluftanlage bedeutet das: Der Bafa-Grenzwert (siehe Merkblatt des Bafa) für die spezifische Wirkleistungsaufnahme (gemäß ISO 1217, Anhang C) muss in Abhängigkeit vom Druckniveau eingehalten werden. Eine übergeordnete Steuerung optimiert die Anpassung mehrerer Kompressoren an den Bedarf – deshalb wird die Investition gefördert. Die Wärmerückgewinnung muss mindestens 70 % der elektrisch aufgenommenen Leistung des Kompressors thermisch zurückgewinnen, um gefördert zu werden.
Fördergelder für neue Druckluftanlage lassen sich im Voraus leicht errechnen
Davon ausgehend, dass das Bafa dem Förderantrag zustimmt, lässt sich vor Beantragung der Förderung auch leicht die Höhe der zu erwartenden Fördersumme errechnen, denn der Prozentsatz des Zuschusses ist von der Größe des Unternehmens abhängig: Bei einer Unternehmensgröße von bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Jahresumsatz beträgt der Zuschuss 30 % der Investitionssumme. Bei einer Mitarbeiterzahl zwischen 250 und maximal 500 Mitarbeitern und einem maximalen Jahresumsatz von 100 Mio. Euro beträgt der Zuschuss 20 %. Dabei lassen sich außerdem Nebenkosten für Planung und Installation mit einem Anteil von 30 % der Nettoinvestition in die zuwendungsfähigen Kosten einbinden und beantragen. Die Leistungen müssen allerdings von einem Dritten erbracht werden – das heißt, dass Eigenleistungen des Antragstellers nicht förderfähig sind.
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