Unternehmenssanierung

Mit den richtigen Instrumenten die Insolvenz vermeiden

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  • Forderungserlass (sogenannter Haircut): Er ist eine klassische Sofortmaßnahme zur Vermeidung der Insolvenzantragspflicht. Dieser führt dazu, dass die Forderung des Gläubigers weder im Rahmen der Zahlungsunfähigkeitsprüfung noch der Überschuldungsprüfung berücksichtigt wird. Hier ist allerdings insbesondere darauf zu achten, dass durch den Erlass ein Sanierungsgewinn auf Ebene der zu sanierenden Gesellschaft anfallen kann, der zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme führen kann. Da ein Erlass einer Forderung oftmals schwer durchzusetzen ist, einigt man sich häufig auf einen Erlass „mit Besserungsabrede“, also in der Regel einen Erlass unter der auflösenden Bedingung, dass dieser bei Besserung der Vermögensverhältnisse entfällt und die Forderung zumindest in einem bestimmten Umfang wieder auflebt.
  • Stillhaltevereinbarungen (sogenannte Standstill Agreements): Diese Vereinbarungen bieten sich zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit an. Oftmals wird in diesem Zusammenhang auch eine zeitweise Aussetzung der Zinszahlungen für Darlehen oder die Umwandlung kurzfristiger in langfristige Verbindlichkeiten vereinbart.
  • Rangrücktritt: Liegt er bezüglich einer Forderung vor, so wird diese bei der Prüfung der Überschuldung nicht berücksichtigt. Vereinfacht ausgedrückt ist ein Rangrücktritt die Vereinbarung, dass eine bestehende Forderung gegen das schuldnerische Unternehmen nur nachrangig aus zukünftigen Gewinnen, Liquidationserlösen oder freiem Vermögen befriedigt wird.
  • Eigenkapitalzuführung: Sie kann sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung beseitigen. Sie kann in verschiedenen Formen erfolgen. Ein einfacher und schneller Weg ist insofern beispielsweise die Zahlung in die Kapitalrücklage. Weniger als Sofortmaßnahme, sondern mehr als strategische Option kann es sich in Krisensituationen anbieten, die vergleichsweise schnell durchführbare Kapitalerhöhung im Wege eines Kapitalschnitts zu wählen. Hier wird zunächst eine Kapitalherabsetzung durchgeführt, um die Ausschüttungssperre herabzusetzen und die bisher eingetretenen Verluste auch im Eigenkapital abzubilden. An die Herabsetzung schließt sich eine Kapitalerhöhung an, die allerdings nur als Barkapitalerhöhung zulässig ist.Gerade die kombinierte Kapitalherabsetzung und -erhöhung ist für neue Investoren interessant, die sich am Eigenkapital beteiligen wollen. Auf Grund der vorherigen Kapitalherabsetzung erhalten sie für ihre Beteiligung einen prozentual höheren Anteil an der Gesellschaft. Eigenkapital kann auch durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (sogenannter Debt-to-Equity-Swap) zugeführt werden. Dabei werden Forderungen im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht, was eine Bewertung der Forderung erforderlich macht. Bei einer Differenz zwischen tatsächlichem und angesetztem Wert kann eine Haftung des Einbringenden ergeben.
  • Zuführung von Fremdkapital: Hier ist zunächst an Gesellschafterdarlehen zu denken. Seit dem 1. November 2008 können Gesellschafterdarlehen vor der Insolvenz grundsätzlich ohne Einschränkungen durch die Gesellschaft zurückgezahlt werden. Erfolgt die Rückzahlung allerdings innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Insolvenzantragstellung, so ist die Rückzahlung durch einen späteren Insolvenzverwalter anfechtbar. Verbleibende Forderungen des Gesellschafters aus dem Darlehen sind in der Insolvenz nachrangig und damit wirtschaftlich weitgehend wertlos.

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