Titelgeschichte

Neue Betriebssicherheitsverordnung ist Pflicht

Seite: 3/3

Anbieter zum Thema

Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sollen den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherstellen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung sind die Beschaffenheitsanforderungen und die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Entstehung explosionsfähiger Atmosphären, der möglichen Zündquellen und die Auswirkungen einer Explosion im §6 der Gefahrstoffverordnung geregelt. Damit wird die Doppelregelung zum Explosionsschutz, die in der Betriebssicherheitsverordnung 2002 vorherrschte, beseitigt. Dies bedeutet im Einzelnen: Vor der Inbetriebnahme und nach der Umsetzung prüfpflichtiger Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der Anlage in der Gesamtheit erforderlich. Dies muss mindestens alle 6 Jahre erfolgen. Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen müssen zusätzlich mindestens jährlich geprüft werden. Geräte und Schutzsysteme sind jedoch weiterhin mindestens alle 3 Jahre zu prüfen. Auch hier können die Prüfungen sowohl von einer ZÜS oder einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Neu ist, dass auf die wiederkehrende Prüfung, von Geräten, Schutzsystemen oder Lüftungsanlagen teilweise verzichtet werden kann, wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt. Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon jedoch unberührt. Sicherheitsingenieur Markus Horn unterstreicht: „Es wurden eindeutige Prüfpflichten beim Explosionsschutz festgelegt und die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz eliminiert.“ Dass bisherige Dokumentationen beibehalten werden dürfen, bedeute für viele Unternehmen eine Erleichterung.

Diese Punkte sollten Unternehmen jetzt zügig abarbeiten

Zuerst sollte eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der neu definierten Vorgaben vorgenommen, der Vor-Ort-Zustand überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Unabhängig vom Aktualisierungsbedarf sind regelmäßige Kontrollen der GBU erforderlich. Bei Druckanlagen müssen für wiederkehrende Prüfungen die neuen maximalen Prüffristen berücksichtigt werden. Für Anlagenteile, die durch befähigte Personen geprüft werden können, sind die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen den maximalen Prüffristen entsprechend anzupassen. Sollen zukünftig Prüfinhalte von wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen ersetzt werden, ist dafür ein Prüfkonzept zu erstellen, das von der ZÜS bestätigt wird. Auch bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die neuen Regeln überprüft werden. Für alle erlaubnisbedürftigen Anlagen muss ein ZÜS-Prüfbericht eingeholt werden und für die Prüfung von Anlagen mit Erlaubnispflicht ist eine ZÜS zu beauftragen. „Für Personen-Aufzugsanlagen ist jetzt grundsätzlich eine Prüffrist von höchstens zwei Jahren maßgeblich. Dies gilt auch für Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden und für die in der bisherigen Fassung der Betriebssicherheitsverordnung eine Prüffrist von vier Jahren galt“, erläutert Markus Horn die einheitliche Prüfpflicht für Aufzüge.

Doch was passiert, wenn Unternehmen die Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung bisher vernachlässigt haben? „Die zuständigen Behörden können Verstöße gegen die geltenden Vorschriften, wie etwa fehlende oder fehlerhafte Arbeitsmittelprüfungen sowie die Missachtung grundlegender Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, mit umfangreichen Bußgeldmöglichkeiten ahnden“, weiß Markus Horn. Grund genug also, die neuen Regeln umzusetzen.

(ID:43570983)