Arbeitsrecht Nicht jeder Arbeitnehmer kriegt ein Weihnachtsgeld

Redakteur: Jürgen Schreier

Die Weihnachtszeit ist auch im Arbeitsrecht eine besondere Zeit. Darauf weisen die VBW – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft und die Arbeitgeberverbände der bayerischen Metall- und Elektroindustrie Bayme/ VBM hin.

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Von besonderer Bedeutung für Arbeitnehmer ist die Weihnachtsgratifikation. Sie ist arbeitsrechtlich ein Teil der Entlohnung. Bayme-VBM-VBW-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt weist darauf hin, dass der Arbeitgeber in seinem Entschluss, ob er eine Gratifikation gewährt, grundsätzlich frei ist. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag – zum Beispiel durch den Tarifvertrag über die Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie – einen Anspruch hat.

Erst nach drei Jahren tritt die "betriebliche Übung" in Kraft

Brossardt: „Der Arbeitnehmer erwirbt zudem einen Rechtsanspruch auf eine Sonderzahlung, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre nacheinander eine Gratifikation zwar freiwillig, aber vorbehaltlos gezahlt hat. Dann tritt die so genannte betriebliche Übung in Kraft.“

Brossardt verweist darauf, dass die freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne entsprechenden Vorbehalt auch für Zeiten des Bezugsjahres zu zahlen ist, in denen der Arbeitnehmer wegen Krankheit gefehlt hat. Eine Kürzung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann jedoch vereinbart werden.

Ausfallende Arbeitszeit wegen Betriebsschließungen kann nachgeholt werden

Brossardt zufolge gelten darüber hinaus für die Weihnachtstage weitere Besonderheiten bei Arbeitszeit und Bezahlung. So kann ausfallende Arbeitszeit wegen Betriebsschließungen über die Feiertage nachgeholt werden. Brossardt: „In der Metall- und Elektroindustrie etwa gilt, dass die Ausfallzeit im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung in der Weihnachtszeit zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar vom 1. Oktober bis 28. Februar vor- bzw. nachgearbeitet werden kann. Eine derartige Arbeitszeitregelung muss allerdings mit dem Betriebsrat vereinbart werden.“

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