Steigtechnik Rutschhemmende Auflagen für einen sicheren Tritt auf Stufenleitern

Redakteur: Mag. Victoria Sonnenberg

Mit „clip-step“ entwicklet Günzburger Steigtechnik eine rutschhemmende Trittauflage für seine Stufenleitern. Im Vergleich zu den Vorgänger-Leitern werde die Rutschhemmung bis zu 60 % erhöht.

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Stand- und Trittsicherheit in einer neuen Dimension.
Stand- und Trittsicherheit in einer neuen Dimension.
(Bild: Günzburger Steigtechnik)

Die rutschhemmende Trittauflage ist aus geriffeltem Kunststoff gefertigt und sorge somit stets für den sicheren Tritt und komfortablen Stand auf den Stufenleitern der Günzburger Steigtechnik. Bei Neubestellungen können die Kunden des Unternehmens ab sofort Stufenleitern auswählen, die komplett mit der rutschhemmenden „clip-step“-Trittauflage ausgestattet sind.

Clip-Step lässt sich auf jede Stufenleiter des Herstellers nachrüsten

Doch nicht nur die Anwender von neuen Leitern können sich für die Rutschhemmung entscheiden: Wer bereits Stufenleitern aus dem Sortiment einsetzt, kann diese einfach und ohne Werkzeug mit „clip-step“ nachrüsten. Vorteil in der Praxis: Die Neuheit aus Günzburg lässt sich vollflächig und absolut passgenau auf die Stufen aufbringen, heißt es. Die Nachrüstsätze gibt es in verschiedenen Ausführungen, passend für jede Stufenleiter des Herstellers. Die nachrüstbare Trittauflage ist eine komfortable und kostengünstige Alternative zur Neuanschaffung.

Trittauflage dient bei beidseitig begehbaren Leitern als optische Kontrolle

Weiteres Plus in der Praxis: Die Trittauflage wird bei beidseitig begehbaren Stufenleitern bis zur laut EN 131 maximal begehbaren Stufe aufgebracht. Damit dient sie dem Anwender gleichzeitig als optische Kontrolle für den korrekten Gebrauch der Leiter und bietet gleich doppelt Sicherheit, heißt es vom Unternehmen.

Mit der Rutschhemmung definiert das Unternehmen die Sicherheitsstandards neu und bietet eine Lösung an, die in Bezug auf Arbeitssicherheit die Forderungen der einschlägigen Vorschriften und Normen erfüllen sollen - egal, ob Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121-Teil 2, DIN EN 131-2, BGI 637 oder GUV-R 181.

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