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Der letzte Punkt enthält einen wesentlichen Unterschied zu der früheren Verordnung. Liegt bei einem Unternehmen der über acht Stunden gemittelte Tageslärmexpositionspegel bei mehr als 85 dB(A), so ist das Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen, und muss dieses auch durchführen. Dabei ist nach der im Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge „TOP“ vorzugehen:
- technische Lösungen, beispielsweise raumakustische Maßnahmen wie Deckenlösung über Baffeln oder Kapselungen unmittelbar an den Maschinen;
- organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel Jobrotation, so dass Mitarbeiter nur kurze Zeiten in lärmintensiven Bereichen verbringen;
- persönliche Schutzmaßnahmen, beispielsweise geeignete Gehörschützer.
Deutlich wird, dass der Einsatz persönlicher Gehörschützer erst als letzte Schutzmaßnahme aufgeführt ist. Ziel ist es, dass Mitarbeiter ohne persönlichen Gehörschutz an ihrem Arbeitsplatz über acht Stunden tätig sein können, ohne gesundheitlichen Schaden davonzutragen. Dass dies nicht immer möglich ist, steht außer Frage. Trotzdem ist es die Pflicht der Unternehmen, zunächst alle technischen Möglichkeiten der Lärmreduzierung zu ergreifen. Vor einer Lösung steht die genaue Analyse der Produktionshalle.
Die Beschaffenheit der Decke, deren Zugänglichkeit, Beleuchtung, Heizstrahler, Rohrleitungen, Kranbahn, Fahrwege und Hebewerkzeuge an den Maschinen müssen sehr genau analysiert und in den Lösungsansatz aufgenommen werden. Weiter sind auch Wandflächen zu begutachten, ob sie absorbierend gestaltet werden können oder ob bei Maschinen eine Teileinhausung möglich ist. Gespräche mit den Maschinenbedienern sind von großer Bedeutung, weil sie die täglichen Arbeitsschritte und Lärmverursacher kennen.
Messungen als Basis für die Produktauswahl
Des Weiteren ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig, zu der eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Berufsgenossenschaft oder ein unabhängiges Ingenieurbüro Messungen durchführt. Auf Grundlage der Mess-ergebnisse kann ein Unternehmen eingeschaltet werden, das Schallschutzprodukte mit einem hohen Absorptionsgrad vertreibt. Mit einem Anbieter solcher Produkte sollte vor Ort nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden, wobei unterschiedliche Produkte in die Analyse einfließen sollten.
Die Produkteigenschaften können zum Teil sehr unterschiedlich sein. Größe der Produkte, Stärke, Absorptionsgrad, Frequenzspektrum, Reinigungshinweise, Montagehinweise und der Preis führen am Ende zur Auswahl des geeigneten Produkts. Im Idealfall liegt ein ausgearbeitetes Schallgutachten vor, denn darin werden alternative Produkte einbezogen, theoretische Lösungsansätze vorgeschlagen und die Berechnung der Menge der Produkte sowie das zu erzielende Ergebnis der Lärmreduzierung sind genau bestimmt.
Standardlösungen für Lärmreduzierung wenig geeignet
Bei den in der Praxis meistens durchgeführten Lärmminderungsprogrammen kann nicht auf eine Standardlösung zurückgegriffen werden. Zwar zeigen Praxiserfahrungen in der Metallindustrie, dass mit einer reinen Deckenlösung wie der raumakustischen Maßnahme (Bild 1) Minderungen zwischen 5 und 10 dB(A) erzielt werden können, aber es kommt nicht nur auf reine Schallpegelreduzierungen an, sondern auf die Reduzierung der Nachhallzeit oder des unangenehmen hochfrequenten Lärms. Mit solchen Deckenlösungen wird insbesondere in Produktionshallen eine kostengünstige und schnelle Verbesserung der Akustik erzielt.
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