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Unternehmen können Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen
Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.
Ziel seiner Tätigkeit ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („Supply Chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten der EU gültig, zeitlich nicht befristet und kann in drei Varianten erteilt werden: AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO C), AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEO S), AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEO F).
Unabhängig davon, wer im Unternehmen mit der Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten beauftragt wird: Die Gesamtverantwortung bleibt bei der Geschäftsführung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die zuständigen Sachbearbeiter umfassend geschult und in der Lage sind, Zollvorgänge zu erkennen und zu beurteilen, wann es notwendig ist, kompetenten Rat zu holen. Vernachlässigt die Geschäftsführung ihre Schulungs- und Informationspflicht, ist sie für Rechtsverstöße haftbar.
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Darüber hinaus gilt es als Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn ein Unternehmen unzureichend geschultes Personal einsetzt. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (§130) sieht in einem solchen Fall Geldbußen bis zu 1 Mio. Euro beziehungsweise Haftstrafen bis zu fünf Jahren vor. Berücksichtigt man, dass Verstöße im Präferenzrecht beispielsweise den Widerruf der EA-(ermächtigter Ausführer)-Bewilligung nach sich ziehen kann, tragen gerade die Unternehmen eine ausgesprochen große Verantwortung.
Seit dem 1. Juli 2011 besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und Südkorea. Lieferantenerklärungen sind sprachlich (Europäische Union) daran anzupassen. Vorhandene Lieferantenerklärungen für alle Länder, mit denen ein Präferenzabkommen existiert, können durch eine solche Anpassung weiter verwendet werden.
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